Das Wichtigste in Kürze:
- Erwachsene Personen, für die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft vorsieht, können sich eine Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand wünschen.
- Solchen Vertrauenspersonen, die zu Beiständinnen oder Beiständen werden, werden «private Mandatsträger»innen» genannt. Bevor eine Person als private Mandatsträger:in ernannt werden kann, prüft die KESB, ob die Person persönlich dafür geeignet ist und bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
- Der genaue Aufgabenbereich von privaten Mandatsträger:innen variiert von Fall zu Fall. In der Regel übernehmen sie Personensorge, Vermögensverwaltung oder rechtliche Vertretung für hilfsbedürftige oder urteilsunfähige erwachsene Personen.
- Diese Tätigkeit ist nach kantonalen Regelungen entschädigungspflichtig und kann jederzeit gekündigt werden.
Wer sind private Mandatsträger:innen?
Gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) können Beistandschaften sowohl von beruflichen als auch von privaten Mandatsträgern übernommen werden. Während berufliche Mandatsträger:innen in der Regel Sozialarbeiter:innen sind, kann grundsätzlich jede Privatperson zu einer privaten Mandatsträger:in werden.
Konkret kann die verbeiständete Person gegenüber der zuständigen KESB den Wunsch äussern, dass eine ihr nahestehende Person ihre Beiständin oder ihr Beistand werden soll. Meistens entscheiden sich Angehörige wie Eltern, Kinder oder Geschwister, diese Aufgaben zu übernehmen. Es ist jedoch auch möglich, dass engere Freund:innen oder andere Vertrauenspersonen sich dazu entscheiden, private Mandatsträger:innen zu werden.
Beispiel: Die KESB prüft, ob für Frau Müller ein Beistand ernannt werden muss. Während dieses Verfahrens kann Frau Müller sich bei der KESB melden und den Wunsch äussern, dass ihre Tochter die Beistandschaft übernehmen soll. Dabei muss Frau Müller aber urteilsfähig sein, um diese Entscheidung zu treffen.
Wie wird man private:r Mandatsträger:in?
Wie bereits erwähnt, werden private bzw. freiwillige Mandatsträger:innen auf Wunsch der urteilsfähigen betroffenen Person hin von der KESB ernannt. Nach richterlicher Rechtsprechung hat die KESB dabei die Pflicht, die betroffene Person über diese Möglichkeit zu informieren.
Beispiel: Wie im oberen Beispiel prüft die KESB, ob Frau Müller eine Beistandschaft benötigt. Sie weiss nun aber nichts über die Möglichkeit, dass ihre Tochter die Beistandschaft übernehmen könnte. Die KESB müsste nun Frau Müller darüber informieren, dass sie sich Angehörige, wie ihre Tochter, als Beiständin oder Beistand wünschen darf.
Das ZGB sieht zudem explizit vor, dass die KESB prüft, ob die gewünschte Person persönlich und fachlich als Beiständin oder Beistand geeignet ist. Beispielsweise wird darauf geschaut, dass die gewünschte Person selbst urteilsfähig ist (urteilsunfähige Personen können keine Beistandschaft übernehmen) und über genügend Zeit und fachliche Kompetenzen für die Aufgabenerfüllung verfügt. Zudem kann geprüft werden, ob ein Interessenkonflikt, wie beispielsweise ein Familienstreit, zwischen der verbeiständeten und der gewünschten Person besteht. Was genau geprüft wird und in welcher Form, ist jedoch von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Zuletzt muss die KESB abklären, ob die gewünschte Person überhaupt bereit ist, die Beistandschaft zu übernehmen. Dies wird in der Regel im Laufe des Verfahrens geprüft.
Die Aufgaben von privaten Mandatsträger:innen
Die Aufgaben der privaten Mandatsträger:innen sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Das liegt daran, dass sich die konkreten Aufgabenbereiche an den Bedürfnissen der verbeiständeten Person und der Art der Beistandschaft orientieren. Beispiel: Marc ist der freiwillige Beistand seiner Mutter, welche eine Demenzerkrankung hat. Seine Nachbarin Tina ist auch freiwillige Beiständin ihrer besten Freundin, die im Rollstuhl ist. Die Bedürfnisse der Mutter von Marc und der besten Freundin von Tina sind wegen ihrer unterschiedlichen Lebensumstände verschieden. Deshalb haben Marc und Tina auch nicht dieselben Aufgaben, obwohl sie beide private Beistandschaften übernommen haben.
Somit unterscheiden sich die Aufgaben privater Mandatsträger:innen nicht von den Aufgaben von professionellen Mandatsträger:innen. Grob gesagt, können die Aufgaben Elemente wie Wohnen, Unterbringung, Soziales, Gesundheit, Administration oder Finanzen umfassen.
Die Rechte und Pflichten von freiwilligen Beiständ:innen
Mandatsträger:innen müssen die von der KESB erteilten Aufgaben sorgfältig erfüllen, um das Wohl der verbeiständeten Person zu fördern.
Dabei müssen mindestens in einem Zwei-Jahres-Abstand regelmässige Berichte an die KESB erstattet werden. Diese Berichte beinhalten Informationen über den Zustand der betreuten Person sowie die von den freiwilligen Beiständ:innen getroffene Entscheidungen. Weiter müssen Beiständ:innen (egal ob privat oder nicht) Rechnung führen und diese meist gleichzeitig mit dem Bericht der KESB abgeben
Diese Berichte müssen private Mandatsträger:innen jedoch nicht zwingend einreichen: Nach den Regelungen des ZGB können die folgenden Personengruppen von gewissen Pflichten (bspw. der Berichts- oder Rechnungsführungspflicht) befreit werden:
- Ehegatten sowie eingetragene Partner:innen
- Eltern
- Nachkommen
- Geschwister
- Faktische Lebenspartner:innen
Ob und von welchen Pflichten diese Personengruppen befreit werden können, liegt im Ermessen der KESB.
Rechte und Entschädigung
Private Mandatsträger:innen haben Anspruch auf Entschädigung, wobei die meisten Kantone eine pauschale jährliche Entlöhnung vorsehen. Sinn und Zweck der Entschädigung ist auch nicht die Bezahlung der Aufwände, sondern eher eine Anerkennung der von den privaten Mandatsträger:innen geleistete freiwillige Arbeit.
Die Tätigkeit als freiwillige/r Mandatsträger:in kann ausserdem gekündigt werden. Einige Kantone, wie beispielsweise Bern oder Zürich, weisen jedoch darauf hin, dass sie mit einer Mindestzeit rechnen. Eine Kündigung vor dieser Amtsdauer kann nur aus wichtigen Gründen beantragt werden.