Seit 2013 kennt die Schweiz den Vorsorgeauftrag, der die frühere Vorsorgevollmacht ablöste. Beides dient dazu, vorsorglich jemanden mit der Interessenwahrung im Fall der Urteilsunfähigkeit zu betrauen. Wir erklären Ihnen, was die Gemeinsamkeiten und Unterschiede sind und worauf es zu achten gilt.
Der Vorsorgeauftrag sowie die Patientenverfügung kommen im Falle einer plötzlichen Urteilsunfähigkeit zur Anwendung. Die Patientenverfügung bezieht sich auf die Vertretung in medizinischen Fragen, der Vorsorgeauftrag auf andere Lebensbereiche.
Grundsätzlich können erwachsene Personen über alltägliche und wichtige Entscheidungen in ihrem Leben selbst befinden. Wenn die Urteilsfähigkeit durch Krankheiten oder andere geistige Beeinträchtigungen eingeschränkt wird, kann eine Vertretung notwendig werden.
Während für Ehepaare viele Fragen des Zusammenlebens, zur Vorsorge und zum Nachlass im Gesetz geregelt werden, fehlt es für Konkubinatspaare oder andere Lebensgemeinschaften an entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Zwar gab es in den letzten Jahren einige gesetzliche Neuerungen, die auch für nicht verheiratete Paare gelten, noch immer gibt es aber für Konkubinatspaare zusätzlichen Regelungsbedarf. Die nachfolgenden …
Eine Demenzerkrankung ist für Betroffene und Angehörige nicht leicht zu bewältigen. Gerade deshalb ist es wichtig, Anzeichen dafür frühzeitig zu erkennen. So können Sie wirksam Massnahmen zur Vorbeugung ergreifen und vorausschauend planen.
Es muss sichergestellt sein, dass die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag gut hinterlegt sind und als Massgabe herangezogen werden können. Daher gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Hinterlegung, um die richtige Eröffnung besser zu gewährleisten.
Niemand macht sich gerne Gedanken darüber, was geschieht, sollte er oder sie eines Tages nicht mehr imstande sein, eigenständige Entscheidungen zu fällen oder ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Umso wichtiger ist es, für diesen Fall Vorkehrungen zu treffen.
Sollte man an das Ende des Lebens gelangen sein, kann die Sterbebegleitung eine grosse Unterstützung darstellen. In gewissen Fällen können die betroffenen Personen in der Schweiz sogar die passive Sterbehilfe oder die Freitodhilfe in Anspruch nehmen.
Hanspeter Müller (56) ist Architekt und Firmeninhaber. Der Unternehmer möchte, dass sein Unternehmen im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit und einer daraus resultierenden Urteilsunfähigkeit weiter funktioniert.