Darf man mit dem Auto einer verstorbenen Person fahren?

Millionen Menschen in der Schweiz besitzen ein Auto und sind im Alltag darauf angewiesen. Wenn jemand verstirbt, geht auch das Auto dieser Person auf ihre Erbinnen und Erben über. Diese dürfen es dann grundsätzlich auch benutzen, müssen allerdings zeitnah einige Behördengänge erledigen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Privatrechtlich ist die Zustimmung der Miterben nötig, um das Auto einer verstorbenen Person fahren zu dürfen. Später, in der Erbteilung, kann das Auto einer einzelnen Person zu Alleineigentum zugewiesen werden, sodass keine Zustimmung mehr nötig ist.
  • Gibt es nur einen Erben, wird dieser sofort Alleineigentümer des Autos und darf es somit ohne Weiteres nutzen.
  • Öffentlich-rechtlich muss nach dem Tod der Erblasserin das Auto auf die neuen Halter:innen (i.d.R. eine Person aus dem Kreis der Erben) angemeldet werden. Dies erfolgt über ein Formular beim kantonalen Strassenverkehrsamt. Dieses nimmt i.d.R. Kontakt mit den Erbinnen und Erben auf.
  • Jedes Motorfahrzeug muss versichert sein, um am Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist ein Vertrag, der mit allen Rechten und Pflichten von der Verstorbenen Person auf die Erbinnen und Erben übergeht. Sie kann aber mit bestimmten Fristen gekündigt (und anderswo neu abgeschlossen) werden.

Zustimmung der Eigentümer (Erben)

Laut dem Bundesamt für Statistik waren 2023 in der Schweiz 6,4 Millionen motorisierte Strassenfahrzeuge (Autos, Motorräder etc.) immatrikuliert. Diese Fahrzeuge fallen mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers in den Nachlass. Das bedeutet, sie gehen in das gemeinsame Eigentum aller Erbinnen und Erben über. Diese müssen sich darüber einigen, wer das Auto künftig nutzen darf und an wen es im Rahmen der Erbteilung definitiv übergeht. Jede Person, die das Auto eines Verstorbenen nutzen möchte, braucht dazu die (privatrechtliche) Zustimmung der Erbinnen und Erben. Gibt es nur eine einzelne Erbin, so entfällt die Teilung und die Erbin wird sofort Alleineigentümerin des Fahrzeugs.

Immatrikulation beim Strassenverkehrsamt und Haftung bei Unfällen

Um am öffentlichen Strassenverkehr teilnehmen zu dürfen, bedarf es zudem einer Einlösung (Zulassung, Immatrikulation) beim kantonalen Strassenverkehrsamt am Wohnsitz der Halterin. Fahrzeughalterin kann immer nur eine lebende Person (oder mehrere) sein. Deshalb muss nach dem Tod der Erblasserin das Auto auf die neuen Halter:innen angemeldet werden. Es kann sich dabei um eine oder mehrere Personen handeln (z.B. auch eine Erbengemeinschaft). Diese Personen werden in den Fahrzeugausweis eingetragen und sind rechtlich für das Auto verantwortlich.

Es ist nicht per se verboten, ein Fahrzeug zu lenken, in dessen Zulassungspapieren eine verstorbene Person eingetragen ist, aber diese sollten möglichst zeitnah aktualisiert werden. Ansonsten setzen sich die Lenker dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung aus, wenn sie ungültig gewordene Ausweise oder Kontrollschilder verwenden.

Die meisten kantonalen Einwohnerämter übermitteln den Strassenverkehrsämtern die neusten Todesfallmeldungen. Anschliessend nimmt das Strassenverkehrsamt basierend darauf Kontakt mit den Hinterbliebenen auf. Diese werden aufgefordert, i.d.R. binnen einer Frist von wenigen Wochen oder einem Monat die Kontrollschilder abzugeben oder das Fahrzeug auf eine neue Halterin oder einen neuen Halter einzulösen. Dafür sind kantonale Formulare auszufüllen und Verwaltungsgebühren zu bezahlen (i.d.R. zwischen CHF 50.- und CHF 200.-). Sollten Sie in den Wochen nach einem Todesfall kein Schreiben vom zuständigen Strassenverkehrsamt erhalten, so empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail.

Ist vorerst noch unklar, wer das Auto erbt, so wird bis zur Teilung die Erbengemeinschaft als Personenmehrheit als Halterin eingetragen. Primär haftbar für das Auto ist laut Bundesgericht «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt». Ist also die Erbengemeinschaft im Fahrzeugausweis eingetragen, benutzen aber nur einzelne Erben das Fahrzeug, so haften (nur) Letztere bei einem Unfall als Halter im Sinne des SVG. Wird das Auto von niemandem genutzt, haften alle gemeinsam.

KFZ-Haftpflichtversicherung

Damit ein Auto eingelöst werden kann, muss eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen. In aller Regel hat die Erblasserin dazu einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Mit dem Tod der Versicherungsnehmerin endet diese Versicherung nicht automatisch. Die Rechtsstellung als Vertragspartei geht vielmehr, genauso wie das Auto selbst, mit dem Tod auf die Erbinnen und Erben über.

Gelegentlich sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen ein besonderes Kündigungsrecht vor, wenn die ursprüngliche Versicherungsnehmerin verstirbt. Diesfalls haben die Erben die Wahl, in den Versicherungsvertrag der Erblasserin einzutreten, oder eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Sieht der Vertrag kein besonderes Kündigungsrecht vor, so können die Erben die Versicherung auf den nächsten ordentlichen Termin kündigen bzw. wechseln.

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