Während eines Erbgangs sind gewisse Dokumente der verstorbenen Person unerlässlich. Diese enthalten teils wichtige Informationen in Bezug auf relevante Tatsachen im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft. Einige unterstehen gar der Herausgabe- oder Auskunftspflicht.
Für die Erben besteht zwar keine Pflicht, aber ein Recht, eine Erbschaft anzunehmen. Sie können diese aber auch zu Lebzeiten des Erblassers mittels Erbverzichts ablehnen. Bei einem überschuldeten Nachlass empfehlen wir die Ausschlagung der Erbschaft.
Grundsätzlich steht gesetzlichen Erben mindestens der Pflichtteil zu. Durch vertragliche Gestaltung, lassen sich im Einzelfall passendere Konstellationen vereinbaren. Eine geschickte Planung ermöglicht gar Steuerersparnisse.
Schenken ist nicht gleich schenken: Unterschiedliche Formen werden situationsbedingt angewandt und bringen verschiedene Wirkungen mit sich. Einige Beispiele verdeutlichen die Wichtigkeit der richtigen Wahl.
Kinder profitieren in jungen Jahren mehr von Schenkungen ihrer Eltern, solange sie selbst noch keine ausreichenden Mittel haben. Gesetzliche Erben sind aber bei der Erbteilung ausgleichungspflichtig. Auch die gemischte Schenkung ist zu beachten.
Die gesetzliche Erbfolge des schweizerischen Erbrechts berücksichtigt Familienkonstellationen wie die der Patchwork-Familien nur indirekt. Damit alle Familienmitglieder, welche Sie begünstigen möchten, etwas erhalten, können Sie eine letztwillige Verfügung errichten.
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt und können sich stark unterscheiden. In vielen Kantonen sind die Ehepartner und Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit. Um Steuern zu vermeiden, sollten Sie frühzeitig mit der Nachlassplanung beginnen.
Der Erbvorbezug ist eine besondere Form der Schenkung. Diese unentgeltliche Zuwendung muss sich der Bezüger jedoch bei der Verteilung des Nachlasses an seinen Erbteil anrechnen lassen. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen, um spätere Konflikte zu vermeiden.