Das Wichtigste in Kürze:
- Unverheiratete Partner:innen haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Das bedeutet, dass sie nach dem Tod des Partners oder der Partnerin aus der Wohnung verdrängt werden können. Nur durch eine ausdrückliche Regelung des Wohnrechts im Testament kann das verhindert werden.
- Verheiratete Ehepartner:innen können im Todesfall des Ehepartners oder der Ehepartnerin können von Gesetzes wegen ein Wohnrecht verlangen, auch ohne testamentarische Verfügung (Art. 219 ZGB). Dies kann jedoch mittels Ehevertrag zu Lebzeiten der Ehepartner:innen ausgeschlossen werden.
- Ein Wohnrecht muss klar im Testament formuliert werden und wird erst mit der Grundbucheintragung rechtswirksam.
- Die Pflichtteile anderer Erben müssen beachtet werden – das Wohnrecht wird auf deren Erbanteil angerechnet
Was ist ein Wohnrecht?
Das Wohnrecht wird in Artikel 776 Abs. 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Es besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen zu wohnen. Es gibt verschiedene Formen des Wohnrechtes. Grundsätzlich kann das Wohnrecht einer Person allein zugesprochen werden (ausschliessliches Wohnrecht) oder es kann zusammen mit anderen Personen, wie beispielsweise der Eigentümerin, ausgeübt werden (Mitbenutzungsrecht).
Da es sich beim Wohnrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt, ist es weder übertragbar noch vererblich. Im Gegensatz zur Nutzniessung darf die wohnberechtigte Person die Räume nicht vermieten. Wenn das Wohnrecht aber nicht ausdrücklich nur auf die berechtigte Person beschränkt ist, kann er aber dennoch Familienangehörige und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen (Art. 777 Abs. 2 ZGB).
Das Wohnrecht kann zu Lebzeiten des Eigentümers mittels Vertrag errichtet werden. Dabei bedarf der Vertrag die Form der öffentlichen Beurkundung. Es kann jedoch auch in einem Testament festgelegt werden. In beiden Fällen entsteht das Wohnrecht jedoch durch den Eintrag in das Grundbuch.
Rechtliche Grundlagen für die Absicherung der Wohnsituation von Lebenspartner:innen
Verheiratete Paare
Verheiratete Ehepartner:innen haben in Sachen Wohnrechteine eine privilegierte Rechtsstellung. Wenn ein Ehegatte stirbt, kann die überlebende Partei verlangen, dass sie weiterhin ein Wohnrecht oder die Nutzniessung für die Wohnung oder das Haus erhält. Das soll sicherstellen, dass die überlebende Partei ihre bisherige Lebensweise beibehalten kann.
Voraussetzung ist, dass die Ehegatten in dieser Wohnung bzw. Haus gemeinsam gewohnt haben und dass dieser Wohnort im Eigentum des verstorbenen Ehegatten war. Ausserdem muss die überlebende Partei diesen Anspruch aktiv gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen.
Unverheiratete Paare (Konkubinat)
Für unverheiratete Partner:innen sieht das Gesetz kein automatisches Wohnrecht vor. Beim Tod Ihres Partners oder Ihrer Partnerin gehören Sie nicht zu den gesetzlichen Erbinnen und Erben. Sie erben also nicht automatisch das Vermögen des verstorbenen Partners. In Bezug auf die Wohnsituation kann das beachtliche Konsequenzen haben: Wenn der gemeinsame Wohnort im Eigentum der verstorbenen Partnerin war, kann der überlebende Partner ohne Testament aus der Wohnung verdrängt werden.
Beispiel: Larissa und ihr Partner Marc wohnen seit sieben Jahren gemeinsam in Larissas Wohnung. Da beide noch sehr jung sind, haben sich weder Marc noch Larissa sich bisher um die Erstellung eines Testaments gekümmert. Als Larissa jedoch eines Tages unerwartet stirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Da Marc als Konkubinatspartner nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge ist, muss er muss aus der Wohnung ausziehen.
Pflichtteile und rechtliche Grenzen beachten
Bei der Einräumung des Wohnrechtes sind immer die Pflichtteilsansprüche zu beachten. Ein Wohnrecht hat einen Wert, der der begünstigten Person angerechnet werden muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die begünstigte Person pflichtteilsgeschützt ist oder nicht.
Seit Anfang 2023 ist das neue Erbrecht, und somit auch neue Pflichtteile, in Kraft. Im folgenden Artikel wird erklärt, was sich mit dem neuen Erbrecht verändert hat und worauf insbesonders beim Pflichtteilsrecht zu achten ist: Die Revision des Erbrechts und ihre Bedeutung für die Nachlassplanung.