Schicksal der Mitgliedschaften im Todesfall

„Liebe Mitglieder, wir haben uns heute hier versammelt, um…“. Diesen Satz haben bestimmt schon alle von uns gehört. Denn jeder von uns ist Mitglied in einem oder mehreren Vereinen, Clubs, Vorständen, Genossenschaften etc. Im Laufe unseres Lebens sammeln wir unzählige Mitgliedschaften. Die Wenigsten machen sich Gedanken darüber, was nach ihrem Tod damit passiert.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Untersuchen Sie, in welchen Vereinen oder Organisationen der Erblasser Mitglied war.
  2. Informieren Sie im Todesfall Ihres Angehörigen die Vereine oder Genossenschaften über das Ableben.
  3. Um Streitigkeiten zu verhindern, sollten Sie sämtliche Mitgliedschaft der Erblasserin kündigen.

Was geschieht nach dem Tod mit Mitgliedschaften?

Wir alle sind Mitglieder so vieler verschiedener Gruppen und Zusammenschlüsse, Clubs und Verbunde, dass wir schon längst nicht mehr den Überblick haben. Das Wort „Mitgliedschaft“ ist gesetzlich nicht klar definiert und wird an verschiedenen Stellen erwähnt, so z.B. beim Verein oder der Genossenschaft. Bei der Genossenschaft ist festgehalten, dass man die Mitgliedschaft mit dem Tod verliert. Im Vereinsrecht heisst es, dass Mitgliedschaften weder vererblich noch veräusserlich sind. Bei anderen Mitgliedschaften, bei denen es wesentlich auf die Person des Mitglieds ankommt (z.B. als Mitglied eines Vorstands, Parlaments etc.), erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist.

Um Streitigkeiten um Mitgliederbeiträge zu verhindern, empfiehlt es sich, Mitgliedschaften im Todesfall zu kündigen.

Somit wird im Normalfall davon ausgegangen, dass Mitgliedschaften mit dem Tod untergehen. Es wird aber grundsätzlich dazu geraten, dass Sie alle bekannten Mitgliedschaften kündigen oder wenigstens die betroffenen Organisationen oder Personenzusammenschlüsse über den Tod informieren. Dies verhindert einerseits Streitigkeiten um Mitgliederbeiträge und ist andererseits auch aus Anstandsgründen zu empfehlen.

Kündigung der Vereinsmitgliedschaft

Wie bereits erwähnt, hält das Schweizer Zivilgesetzbuch fest, dass man Mitgliedschaften nicht vererben kann. Damit gilt die Grundregel, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod endet. Diese Vorschrift ist jedoch nicht zwingend. Die Statuten können sowohl Vererbbarkeit, als auch Veräusserbarkeit vorsehen.

Aber selbst wenn die Mitgliedschaft mit dem Tod automatisch endet, sollten die Angehörigen der verstorbenen Personen die Vereine über den Todesfall informieren. So können Sie sicherstellen, dass alles seine Ordnung hat. Weiter wird die Organisation oder der Verein Ihnen keine weiteren Mitgliederbeiträge auferlegen und die freundschaftlich verbundenen Mitglieder Bescheid wissen.

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