Den Pflichtteil bei der KMU-Nachfolge Probleme vermeiden

Das Pflichtteilsrecht ist oft der grösste Stolperstein bei der KMU-Nachfolge. Wenn das Unternehmen den Hauptteil des Vermögens des Erblassers ausmacht, können Pflichtteilsansprüche die gewünschte KMU-Nachfolge verhindern oder zumindest erschweren. Diese Problematik kann jedoch seit der jüngsten Erbrechtsrevision 2023 mit genügen Planung umgangen werden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gewisse Erben, wie Ehegatten oder Kinder des Erblassers, haben einen gesetzlich geschützten erbrechtlichen Anspruch (Pflichtteil).
  • Das Pflichtteilsrecht kann insbesondere verheirateten Unternehmer:innen mit Kindern zum Verhängnis werden: So wird durch die den Ehegatten und Kindern zustehende frei verfügbare Quote erheblich verkleinert.
  • Wenn das Unternehmen den Grossteil des Vermögens ausmacht, ist eine Übertragung des Unternehmens auf Unternehmensnachfolger:innen nur möglich, wenn die Nachfolger:innen die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben befriedigen können.
  • Dieses Problem wurde durch die Erbrechtsrevision im Jahr 2023 weitgehend relativiert: Durch geringere Pflichtteilsquoten sowie die Möglichkeit von Zahlungsaufschüben wurde die KMU-Nachfolge erheblich erleichtert.
  • Durch Planungsinstrumente wie Eheverträge oder Erbverzichtsverträge kann die Problematik zwar umgangen werden, doch setzt dies die Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Parteien bzw. des Ehegatten voraus.

Was sind Pflichtteile?

Im schweizerischen Erbrecht ist der Erblasser in der Lage, zu entscheiden, wie sein Vermögen im Todesfall verteilt werden soll. Die einzige Ausnahme dieser Regel sind die Pflichtteile: Dabei handelt es sich um einen gesetzlich festgelegten Vermögensanteil, der einem privilegierten Kreis von Erben zusteht. Sie können nicht völlig enterbt werden und haben Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass. In der Schweiz sind beispielsweise Nachkommen und Ehepartner:innen pflichtteilsberechtigt.

Beispiel: Markus ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Möchte Markus ein Testament erstellen, kann er seinem Ehepartner und seinen Kindern ihre jeweiligen Pflichtteile nicht entziehen. Über sein restliches Vermögen kann er in seinem Testament frei verfügen.

Bei der KMU-Nachfolge kann das Pflichtteilsrecht jedoch zum Verhängnis werden: Wenn das Unternehmen den Grossteil des Vermögens ausmacht, ist eine Übertragung des Unternehmens auf potentielle Nachfolger:innen nur möglich, wenn die Nachfolger:innen die Pflichtteilsansprüche der anderen Erben befriedigen können. Ist dies nicht möglich, muss das KMU in der Regel verkauft werden.

Beispiel: Unternehmer Meier führt eine Metallbaufirma im Wert von 2 Millionen Franken. Sein sonstiges Vermögen beträgt 200’000 Franken. Als er stirbt, erben seine Frau und seine zwei Söhne, wobei sein älterer Sohn Andreas das Unternehmen weiterführen soll. Doch die Frau und der jüngere Sohn haben je einen Pflichtteilsanspruch: Die Frau erhält demnach mindestens 1/4 des Nachlasses (CHF 550’000.00). Der jüngere Sohn hat einen Mindestanspruch von 1/8 des Nachlasses (CHF 275’000.00). Andreas müsste also CHF 825’000.00 zur Hand haben, um die Pflichtteilsansprüche seines Bruders und seiner Mutter zu befriedigen.

Die pflichtteilsberechtigen Erben sind nicht verpflichtet, diesen Pflichtteil effektiv anzunehmen. So können sie beispielsweise im Rahmen eines Erbverzichtsvertrag erklären, auf ihren Pflichtteil zu verzichten. Dies setzt selbstredend die oftmals nicht vorliegende Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Erben voraus.

Die Pflichtteilsansprüche seit der Revision in 2023

In der Erbrechtsrevision wurden die Pflichtteile reduziert. Hiermit sollte das Pflichtteilsrecht künftig flexibler ausgestaltet werden. Insbesondere auch die familieninterne Übertragung eines Unternehmens erleichtert werden.

Diese Erbrechtsrevision schafft mehr Spielraum für die Nachfolgeplanung, vermag aber nicht das Problem vollständig zu lösen: Wenn das KMU 90% des Nachlassvermögens ausmacht, können auch die geringeren Pflichtteile dieselben Probleme auslösen und die Nachfolge des Unternehmens gefährden.

Zahlungsaufschub

Vor dem 1. Januar 2023 waren Unternehmensnachfolger:innen daran gehalten, die Pflichtteilsforderungen der Erben sofort zu begleichen. Seit der Erbrechtsrevision sieht dies jedoch anders aus: Nun können die Nachfolger:innen verlangen, dass die Zahlung dieser Pflichtteilsforderungen um bis zu fünf Jahre aufgeschoben wird.

Ob und über welche Zeitdauer hinaus solch ein Zahlungsaufschub gewährt werden kann, liegt im richterlichen Ermessen. Daher kann die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs nicht in als fester Faktor in die Nachlassplanung miteinbezogen werden. Nichtsdestotrotz stellt sie ein nützliches und wichtiges Instrument dar, den Unternehmensnachfolger:innen die Tilgung der Pflichtteilsforderungen zu erleichtern.

Güterrechtliche Lösungsansätze: Wenn ein verheirateter Unternehmer verstirbt, wird dadurch nicht nur der Erbfall ausgelöst. Es wird dadurch auch die zu Lebzeiten bestandene Ehe aufgelöst. Der Ausgang der güterrechtlichen Auseinandersetzung wirkt sich massgeblich auf den Umfang des Nachlasses aus. Aus diesem Grund sind im Todesfall einer verheirateten Person immer zunächst die finanziellen Verhältnisse zwischen den Ehegatten zu regeln, bevor der Erbgang eröffnet werden kann.

Wenn von den Ehegatten nicht anderweitig vertraglich geregelt, kommt in der Schweiz der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Unter diesem Güterstand ist zwischen dem Eigengut und der Errungenschaft zu unterscheiden. Während beide Ehegatten über ihr Eigengut verfügen, fliesst das während der Ehe erwirtschaftete in die Errungenschaft, welche bei der Auflösung der Ehe hälftig geteilt wird. Dementsprechend setzt sich das Nachlassvermögens eines verheirateten Unternehmers aus seinem gesamten Eigengut und der Hälfte der Errungenschaft beider Ehegatten zusammen.

Dies kann durch einen Ehevertrag jedoch anders geregelt werden: So können verheiratete Unternehmer:innen sich mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin einigen, den Güterstand der Gütertrennung zu wählen. Auf diese Weise würde das gesamte Unternehmen, vorausgesetzt es gehört nur einem der beiden Ehegatten, vollständig das Nachlassvermögen des Unternehmers fallen.

Die KMU-Nachfolge frühzeitig planen

In jedem Fall empfiehlt es sich, sich als KMU-Inhaber:in frühzeitig mit der Nachlassplanung auseinanderzusetzen. Nur auf diese Weise können böse Überraschungen für die Nachfolger:innen der Unternehmensführung vermieden werden. Es empfiehlt sich daher stets, mithilfe der richtigen rechtlichen Beratung eine individuelle, auf das Unternehmen zugeschnittene Lösung zu finden.   

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