Wie wird die Errungenschaft als Grundlage der ehe-güterrechtlichen Auseinandersetzung ermittelt?

Während der Ehe entgeltlich erworbene Vermögenswerte (z.B. Lohn) stellen gemäss Art. 197 ZGB eine Errungenschaft dar. Zur Ermittlung wird das Eigengut (z.B. vor der Ehe bestehendes Vermögen, Erbschaft [Art. 198 ZGB]) vom Gesamtvermögen abgezogen.

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