Keine oder nur entfernt verwandte Erben – was tun?

Keine Erben vorhanden?

Immer mehr Leute bleiben heutzutage länger alleinstehend. Geheiratet wird erst später, von Kindern wird noch gar nicht gesprochen. Erst muss einmal das Studium abgeschlossen, die Welt bereist und die Karriere in Angriff genommen werden. Die meisten finden dann aber doch irgendwann ihre/n Ms. oder Mr. Perfect. Doch nicht alle. Einige Menschen bleiben bis ins hohe Alter oder bis in den Tod ohne feste/n Partner/in. Teils mehr, teils weniger freiwillig. Doch wem kommt das Erbe zugute, wenn keine Nachkommen vorhanden sind?

Die gesetzliche Erbfolge

Das Zivilrecht schreibt eine gesetzliche Erbfolge vor. Diese ist wie eine Zwiebel in Schichten («Parentele») unterteilt. Im Zentrum steht die Kernfamilie samt allen direkten Nachfahren. Dazu gehören die Ehepartner und die gemeinsamen Kinder sowie deren Kinder etc. In der zweiten Schicht befinden sich die Eltern und deren direkte Nachfolger, d.h. die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen (Nichten und Neffen). In der dritten Schicht sind die Grosseltern des Erblassers und wiederum deren direkte Nachfahren. Dazu gehören die Geschwister der Eltern und deren Kinder, also Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers sowie deren Kinder. Die nächste und letzte Schicht umfasst die restliche Bevölkerung. Da jedoch eine Erbschaft nicht an alle Menschen einer Stadt, eines Kantons oder eines Landes verteilt werden kann, fällt die diese stellvertretend dem Staat zu. Wenn Sie also keine erbberechtigten Familienmitglieder haben und kein Testament verfasst wurde, fällt Ihr Vermögen dem Staat zu.

Die freie Quote

Die freie Quote beschreibt den Teil der Erbschaft, der nicht mit einem Pflichtteilsanspruch belegt ist. Kinder und andere direkte Nachfahren haben einen Anspruch auf ¾ ihres gesetzlichen Erbteils. Die Ehepartnerin sowie die eigenen Eltern jeweils ½. Alle weiteren Erben, unabhängig ob sie in der zweiten, dritten oder vierten Schicht sind, haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Einige Beispiele

  • Sie bleiben kinderlos und sind nicht verheiratet, beide Eltern sind gestorben, Sie haben einen Bruder: Da Sie keine Kernfamilie haben, würde Ihr Erbe zuerst an Ihre Eltern gehen. Diese sind jedoch beide verstorben, Ihr Bruder ist alleiniger Erbe. Da aber keine Pflichtteilsberechtigten (Nachfahren, Ehepartner, Eltern) vorhanden sind, könnten Sie über das gesamte Erbe verfügen und es z.B. einer gemeinnützigen Stiftung überlassen. Erfahren Sie mehr zum Thema Stiftungen in diesem Blog: Gemeinnützige Organisationen.
  • Sie bleiben kinderlos und sind nicht verheiratet, Ihre Mutter lebt noch, Sie haben einen Bruder: Da Sie wieder keine Kernfamilie hinterlassen, gelangt Ihre Erbschaft in die zweite Schicht. Die ersten Empfänger sind die Eltern. Die Hälfte Ihres Erbes geht an Ihre Mutter. Die zweite Hälfte wird so aufgeteilt, als wäre der Vater nach Ihnen verstorben. Somit geht jeweils ein Viertel an Ihre Mutter und an Ihren Bruder. Die freie Quote ist in diesem Beispiel anders, da Ihre Mutter pflichtteilsberechtigt ist. Ihre Mutter bekommt theoretisch die Hälfte der Erbschaft. Davon ist ihr Pflichtteil wiederum die Hälfte. Somit können Sie noch frei über ¾ des Erbes verfügen.
  • Ausser einem Onkel und einer Cousine, die nicht dessen Tochter ist, haben Sie keine Verwandten. Sowohl in der Kernfamilie als auch in der zweiten Schicht sind keine Erben vorhanden. In diesem Beispiel erhalten Onkel und Cousine jeweils die Hälfte. Wäre die Cousine jedoch die Tochter des Onkels, dann würde sie vorerst leer ausgehen, ihr Vater wäre Alleinerbe, sie von Gesetzes wegen Nacherbin. In diesem Beispiel ist niemand pflichtteilsberechtigt. Sie könnten somit über Ihr gesamtes Vermögen frei verfügen.

Es lohnt sich also, die Familiensituation zu betrachten. Oft vernachlässigen Menschen ohne Kernfamilie die Erbplanung. Machen Sie es besser und verfassen Sie Ihr Testament auf DeinAdieu. Nicht, dass die ungeliebte Tante Pia auf einmal mit Ihrem Porsche durch die Dörfer fegt.

2 Antworten auf „Keine oder nur entfernt verwandte Erben – was tun?“

Peters Margareta sagt:

Ein guter freund in zürich ist gestorben.
Weder nachkommen och testament ist vorhanden.
Wer verwaltet die erbmasse? Wie finde ich diese person oder dieses amt?
Der tote war ein guter musiker und komponist. Archive interessieren sich für den künstlerischen nachlass.
Mit freundlichen grüssen
Margareta Peters

DeinAdieu sagt:

Liebe Frau Peters
Vielen Dank für Ihre Fragen. Wenn der Verstorbene kein Testament (und auch keinen Erbvertrag) hinterlassen hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Es erben dann die nächsten lebenden Verwandten (z.B. die Ehegattin und, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins etc.).
Gibt es mehrere Erbinnen und Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbschaft geht mit dem Tod von selbst und als Ganzes auf diese Erbengemeinschaft über. Die Erbinnen und Erben verwalten sie bis zum Abschluss der Erbteilung gemeinsam, d.h. sie müssen alle Entscheidungen darüber grundsätzlich einstimmig treffen (z.B. auch ob bestimmte Kunstwerke aus dem Nachlass einem Archiv zur Verfügung gestellt werden sollen). Nach der Erbteilung können die einzelnen Erbinnen und Erben allein über ihren Teil des Nachlasses bestimmen.
Für die Anordnung amtlicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Erbschaft (z.B. die Ausstellung des Erbscheins) ist die Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. Im Kanton Zürich ist dies der Einzelrichter am Bezirksgericht; mit dem Vollzug wird das Amtsnotariat beauftragt. Diese Behörden nehmen üblicherweise auch mit den Erbinnen und Erben Kontakt auf. Die Kontaktdaten der Behörden finden Sie u.a. auf der Website des Kantons Zürich.
Herzliche Grüsse, Ihr DeinAdieu Team

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