Der Vorsorgeauftrag

Wird eine Person urteilsunfähig verliert sie die Möglichkeit gültig im Rechtsverkehr aufzutreten.

Will sich jemand für solch einen Fall nicht auf die gesetzlichen Massnahmen verlassen, so kann man einen Vorsorgeauftrag erstellen. Dadurch kann jemand Anordnungen treffen, wie ihre Angelegenheit weiterzuführen sind.

Möglicher Inhalt

Die den Vorsorgeauftrag verfassende Person bestimmt, wer im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder Vermögenssorge übernehmen soll bzw. wer sie im Rechtsverkehr vertreten kann. Die beauftragte Person muss so genau bezeichnet werden, dass sie zweifelsfrei bestimmt werden kann.

Die beauftragende Person bestimmt, wie weit sie den Auftrag erteilt. Sie kann jemandem die gesamte Vorsorge übertragen oder auch die einzelnen Teile an unterschiedliche Personen. In diesem Fall muss festgehalten werden, die die zueinander stehen und die jeweiligen Kompetenzen klar geregelt sein. Falls die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt, ihn kündigt oder nicht geeignet ist, können Ersatzverfügungen getroffen werden.

Formelle Anforderungen

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Vorsorgeauftrag entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden ist. Bei der eigenhändigen Errichtung ist die gesamte Verfügung handschriftlich zu verfassen, mit Datum und Ort zu bezeichnen und zu unterschreiben. Bei der öffentlichen Beurkundung wird die Urkunde von einer Amtsperson gemäss des kantonalen Rechts (z.B. ein Notar) ausgestellt. Damit wird eine hohe Rechtssicherheit geschaffen. Zur Aufhebung des Vorsorgeauftrages bedarf es der selben Vorgehensweise wie für die Erstellung. Alternativ kann die Urkunde auch von der verfügenden Person vernichtet werden.

Die Anforderung an die Person ist, dass sie die Handlungsfähigkeit besitzt. Demnach muss sie das 18. Lebensjahr absolviert haben und urteilsfähig sein.

Vorsorgeauftrag: Aufbewahrung, Inkrafttreten und Erlöschung

Um sicherzustellen, dass der Vorsorgeauftrag auch verwendet wird, kann man beim Zivilstandesamt den Antrag stellen, in einer zentralen Datenbank zu vermerken, dass ein Vorsorgeauftrag entsteht und wo dieser hinterlegt ist. Erhält die KESB von der Urteilsunfähigkeit einer Person Kenntnis, so ist sie verpflichtet, sich beim Zivilstandesamt nach diesen Informationen zu erkundigen. Anschliessend prüft die Erwachsenenschutzbehörde, über die Gültigkeit. Ist diese gegeben, so erwachst der Vorsorgeauftrag in Kraft. Sein Ende findet der Vorsorgeauftrag, wenn die Auftrag gebende Person entweder ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt, oder falls sie verstirbt.

Eine Antwort auf „Der Vorsorgeauftrag“

Martin Schuppli sagt:

Von wegen «Fest des Lebens» wenn die Hinterbliebenen bevormundet werden. Unbedingt Vorsorgeauftrag ausfüllen.

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