Der einem Erben zustehende Erbteil bestimmt sich über die gesetzliche Erbfolge oder über eine Verfügung des Erblassers (Testament). Will der Erblasser selber verfügen, hat er das Pflichtteilsrecht zu beachten. Über die verfügbare Quote kann er nach Belieben verfügen.
Die Nutzniessung gibt Ihnen das Recht, einen Vermögenswert zu nutzen und die Früchte zu behalten. Trotzdem bleibt das Eigentum am Vermögenswert beim Überträger. Besonders Ihren Ehegatten können Sie mit der Nutzniessung begünstigen.
Das Zivilgesetzbuch enthält für Personen, welche zeit ihres Lebens ihren Nachlass nicht regeln, eine Lösung: die gesetzliche Erbfolge. Sollte Ihnen diese Regelung nicht passen, können Sie im Rahmen des Erlaubten Abweichungen vornehmen.
In gewissen Fällen möchten Sie jemanden nicht als Erben einsetzen, sondern eine Zuwendung aus Ihrem Nachlass ohne Verpflichtungen ausrichten. Das Vermächtnis, auch Legat genannt, ist für den Empfänger als unkomplizierte Begünstigung eine gute Wahl.
Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite, weniger gebräuchliche Verfügungsform. Er hat einige Besonderheiten, mit denen in bestimmten Situationen mehr Gestaltungsfreiheit, aber auch mehr (Rechts-)Sicherheit für die Vertragsparteien geschaffen werden kann.
Im zweiten Teil unseres Beitrags zeigen wir Ihnen, wie Sie mit dem DeinAdieu Testamentgenerator einfach Ihr Testament erstellen können.
Wer verfügungsfähig ist, kann ein Testament verfassen. Bei Personen mit Demenzerkrankung stellt sich die Frage, ob diese verfügungsfähig sind. Wie die Verfügungsfähigkeit zu Lebzeiten und nach einem Todesfall geprüft werden kann, zeigen wir Ihnen in diesem Text auf.
War ein Erblasser oder eine Erblasserin aufgrund einer Demenzerkrankung nicht verfügungsfähig, so sind davon betroffene Verfügungen von Todes wegen anfechtbar. Hat eine Ungültigkeitsklage Erfolg, so treten frühere Verfügungen oder die gesetzliche Erbfolge an ihre Stelle.
In der Schweiz gibt es drei verschiedene Varianten, ein Testament zu erstellen: Das Nottestament, das handschriftliche Testament und die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung. Das handschriftliche Testament ist gleichwertig wie die öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung.