Die Pflichtanteile der Kinder betragen ¾ des gesetzlichen Anspruches. In diesem Falle je ½ mal ¾ = 3/8 pro Kind.
Die verfügbare Quote beträgt damit ein Viertel. Sie kann den Enkel*innen zugewendet werden.
Ab 2023 werden die Pflichteile der Nachkommen im Rahmen der Erbrechtsrevision von ¾ auf ½ reduziert werden. Sie können dies bereits jetzt testamentarisch berücksichtigen und die tiefere Quote kommt zur Anwendung, wenn Sie nach Inkrafttreten der Erbrechtsrevision versterben sollten.
Weiteres zum Thema:
https://www.deinadieu.ch/faq/erbvertrag-kann-ich-auch-meinen-enkel-beruecksichtigen-und-ihm-einen-teil-meines-erbes-zukommen-lassen/
https://www.deinadieu.ch/faq/wie-gehe-ich-vor-wenn-ich-meine-enkel-im-testament-beruecksichtigen-moechte/
https://www.deinadieu.ch/ratgeber/grundprinzipien-bei-der-erbberechtigung/