Das Wichtigste in Kürze:
- Die Asche einer verstorbenen Person gilt rechtlich als Sache sui generis (Sache eigener Art). Sie unterliegt aufgrund der auch nach dem Tod fortwirksamen Menschenwürde besonderen Schutzsvorschriften.
- Aufgrund dieses Sonderstatus ist die Asche ausserverkehrsfähig. Das bedeutet, dass sie nicht wie ein normaler Gegenstand verkauft, verpfändet oder sonst kommerziell genutzt werden darf.
- Das Selbstbestimmungsrecht der verstorbenen Person hat absoluten Vorrang. Hat sie zu Lebzeiten Anordnungen getroffen, sind diese für die Abgehörigen verbindlich.
- Fehlt eine solche Anweisung der verstorbenen Person, geht das Entscheidungsrecht auf die nächsten Angehörigen über. Dieses Recht wird als «Pietätsrecht» bezeichnet und schützt deren eigene Persönlichkeit in der Trauer.
- Bei Uneinigkeit unter den Angehörigen entscheidet die Person, die der verstorbenen Person am nächsten stand. Hierbei ist nicht der formale Verwandtschaftsgrad, sondern die Intensität der gelebten Beziehung zur verstorbenen Person massgebend.
Der rechtliche Status der Asche
Nach schweizerischem Recht sind menschliche Überreste, einschliesslich der Asche, keine gewöhnliche Sachen. Sie sind untrennbar mit der Persönlichkeit und der Würde des Verstorbenen verbunden. Dieser Schutz leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Art. 28 ff. ZGB) ab, die über den Tod hinauswirken (sogenannter «postmortaler Persönlichkeitsschutz»).
Dieser besondere Schutz bedeutet, dass niemand ein klassisches Eigentumsrecht an der Asche hat, das eine willkürliche Nutzung erlauben würde. Stattdessen haben sowohl die verstorbene Person als auch ihre Angehörigen ein Recht auf Verfügung über die Asche. Dieses Recht ist streng an den Zweck der würdigen Bestattung und die Wahrung der Totenruhe gebunden.
Die sachenrechtliche Debatte: Einordnung der Asche
Die exakte juristische Qualifikation der Asche ist in der Rechtslehre umstritten. Dies spielt jedoch in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Die die Hauptauffassungen lauten wie folgt:
- Asche ist keine Sache: Die herrschende Meinung sieht die Asche, ähnlich wie einen Leichnam, nicht als Sache im Sinne des Sachenrechts an. Sie ist ein dem Rechtsverkehr entzogener Gegenstand, an dem kein Eigentum begründet werden kann. Somit stellt sie vielmehr einen eigenen Rechtsgegenstand mit besonderem Status dar.
- Asche als Sache mit Sonderstatus (Sache sui generis): Diese Auffassung qualifiziert die Asche zwar als körperlichen Gegenstand, jedoch mit einem Sonderstatus, der ihre Nutzung stark einschränkt. Die Verfügungsbefugnis ist durch den postmortalen Persönlichkeitsschutz und die Pietätsrechte der Angehörigen begrenzt.
- Asche als Sache mit beschränktem Eigentum: Eine dritte Ansicht betrachtet die Asche als normale Sache, an der Eigentum erworben werden kann. Dieses Eigentum ist jedoch durch die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen und seiner Angehörigen so stark eingeschränkt, dass es in der Praxis kaum von einem reinen Verfügungsrecht zu unterscheiden ist.
Über dieser akademischen Debatte steht jedoch die gerichtliche Rechtsprechung.
Unabhängig von dieser akademischen Debatte gilt in der Praxis: Die Persönlichkeitsrechte haben stets Vorrang vor allfälligen sachenrechtlichen Ansprüchen. Die emotionale Bindung und die Trauer der Angehörigen wiegen schwerer als ein formales Eigentum.
Wer darf über die Asche entscheiden? Eine klare Hierarchie
Die Rechtsprechung hat eine klare Rangfolge der Entscheidungsbefugnis etabliert.
Der Wille der verstorbenen Person hat absoluten Vorrang
Das Selbstbestimmungsrecht erlaubt es jeder Person, zu Lebzeiten verbindliche Anordnungen für die Zeit nach ihrem Tod zu treffen, was auch als Ausübung der Testierfreiheit gemäss Art. 481 ZGB verstanden werden kann. Diese Verfügung muss von den Angehörigen und Behörden respektiert werden, solange sie nicht unsittlich oder rechtswidrig ist. Die Verfügung kann formlos (mündlich oder schriftlich) oder in einer formellen letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) erfolgen.
Beispiel: Frau Müller hat schriftlich festgehalten, dass ihre Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden soll. Ihre Kinder möchten die Urne lieber zu Hause aufbewahren. Die Verfügung von Frau Müller geht vor – ihre Asche muss im Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden.
Das subsidiäre Pietätsrecht der Angehörigen
Hat die verstorbene Person keine Anordnungen getroffen, geht das Entscheidungsrecht auf die nächsten Angehörigen über. Dieses Recht fliesst aus ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht und schützt ihre Trauerarbeit und die ehrende Erinnerung an den Verstorbenen (Pietätsrecht). Eine Verletzung dieses Rechts kann unter Umständen einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR auslösen.
Die Angehörigen können im Rahmen der gesetzlichen (insbesondere kantonalen) Vorschriften entscheiden über:
- Den Ort der Beisetzung (z.B. Friedhof, Natur, Aufbewahrung zu Hause).
- Die Art der Bestattung (z.B. Urnengrab, anonyme Beisetzung).
- Die Aufteilung der Asche, wobei dies nur zulässig ist, wenn es dem mutmasslichen Willen des Verstorbenen nicht widerspricht und die Pietät der anderen Angehörigen nicht verletzt.
Bei Uneinigkeit entscheidet die engste Beziehung
Können sich die Angehörigen nicht einigen, hat die Person das letzte Wort, die der verstorbenen Person nachweislich am nächsten stand. Massgebend ist die Intensität der gelebten emotionalen Beziehung, nicht der formale Verwandtschaftsgrad.
Die Hierarchie sieht typischerweise wie folgt aus, kann aber im Einzelfall abweichen:
- Ehegatte oder eingetragener Partner.
- Lebenspartner (Konkubinatspartner), insbesondere bei langjähriger, eheähnlicher Gemeinschaft.
- Kinder.
- Eltern und Geschwister.
Beispiel: Nach dem Tod von Herrn Schmidt streiten seine beiden erwachsenen Kinder über den Verbleib der Asche. Da Herr Schmidt keine Verfügung getroffen hat und seine Ehefrau bereits verstorben ist, müssen die Kinder eine Einigung finden. Können sie dies nicht, müsste ein Gericht entscheiden, welches Kind aufgrund der faktischen Beziehung (z.B. durch intensive Pflege in den letzten Lebensjahren) die engere Bindung hatte und dessen Wunsch daher mutmasslich dem Willen des Vaters am ehesten entspricht.
Rechtliche Schranken und praktische Empfehlungen
Kantonale Vorschriften
Das Bestattungswesen ist in der Schweiz kantonal und kommunal geregelt. Es ist zwingend notwendig, die lokalen Vorschriften zu prüfen. So kann beispielsweise die Bestattungsverordnung des Kantons Zürich vorschreiben, dass der Wille der anordnungsberechtigten Person beachtet wird, solange er sich «im Rahmen der Schicklichkeit bewegt» (Art. 18 BesV). Andere Gemeinden können einen Friedhofszwang kennen, der die private Aufbewahrung einer Urne einschränkt.
Für künftige Erblasser:innen
Es empfiehlt sich, zu Lebzeiten klare Anordnungen über den Verbleib der eigenen Asche zu treffen. Eine schriftliche Bestattungsverfügung ist hierfür das beste Mittel. Auf diese Weise kann ein allfälliger Streit unter den Angehörigen vemieden werden und gleichzeitig sichergestellt werden, dass der Wille der Erblasser:innen durchgesetzt wird.