Die Möglichkeiten eines Ehevertrags
Die meisten Paare in der Schweiz verzichten auf einen Ehevertrag und haben somit den „normalen“ Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (je hälftige Beteiligung an der in der Ehe erworbenen Errungenschaft). Mit einem Ehevertrag kann man einen anderen Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbaren. Der Ehevertrag muss notariell beglaubigt werden.
Aussereheliche Kinder, Stiefverwandte und Adoptivkinder
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch geht von einem konservativen Modell der Kernfamilie aus. Danach sind die Eltern der ehelichen Kinder verheiratet. Erbkonstellationen, wie sie heute immer häufiger vorkommen, regelt es nur eingeschränkt bzw. indirekt.
Wechsel zur Gütergemeinschaft
Der reguläre Güterstand zweier Ehegatten ist die Errungenschaftsbeteiligung. Durch Übereinkunft kann die Gütergemeinschaft oder die Gütertrennung vereinbart werden. Je nach (vertraglicher) Ausgestaltung kann es zu Konsequenzen im Erbgang kommen.