Unter welchen Voraussetzungen ist Sterbehilfe erlaubt?

Die Schweiz ist bekannt für ihre liberalen Regelungen zur Suizidhilfe. Was in diesem ethisch heiklen Bereich zulässig sein soll, bedarf einer sorgfältigen Abwägung. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der Rahmenbedingungen und Akteure zum Thema Sterbehilfe.

Gesellschaftliche und grundrechtliche Einbettung der Sterbehilfe

Menschen machen sich von Natur aus Gedanken über das Sterben und den Tod. Manche Personen, insbesondere solche mit unheilbaren Krankheiten, die schweres Leid verursachen, können Sterbewünsche verspüren. Der Wunsch, das eigene Leben zu beenden, hat oft einen komplexen Hintergrund. So hängt dieser nicht nur von der Erkrankung selbst und der damit zusammenhängend verminderten Lebensqualität ab. Auch die eigene Biographie, Bedürfnisse sowie Haltungen und Sorgen der Betroffenen, aber auch des sozialen Umfelds können auf den Sterbewunsch einwirken.

Ausgangspunkt und grundlegende Rechtfertigung der Suizidhilfe und der Sterbehilfe ist das Recht auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung. Dieses ist in der Schweizerischen Bundesverfassung und der Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert. Es umfasst neben dem Recht, über das eigene Leben zu bestimmen, auch das Recht, dieses freiwillig zu beenden. Niemand kann dazu gezwungen werden, gegen seinen freien Willen weiterzuleben.

Um ein würdevolles Lebensende zu gewährleisten, entschliessen sich Patientinnen und Patienten mitunter dazu, Dienstleistungen von Sterbehilfeorganisationen in Anspruch zu nehmen. Diese bieten neben Beratung und Begleitung für sterbewillige Personen und Angehörige auch einen Rahmen für den sogenannten «medizinisch assistierten Suizid». Dabei handelt es sich um die Abgabe eines ärztlich verordneten Sterbemittels (in der Regel Natrium-Pentobarbital), das durch die sterbewillige Person selbst einzunehmen ist. Im Vergleich mit anderen Suizidhandlungen zeichnet sich dieses Verfahren durch seine hohe Sicherheit, Schmerzlosigkeit und strenge Kontrollmassnahmen aus.

Gesetzliche Rahmenbedingungen der Sterbehilfe

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, damit in der Schweiz Suizidhilfe geleistet werden darf? Zunächst bedarf es einer Abgrenzung zwischen Sterbehilfe und Suizidhilfe. Diese beiden Handlungen erfüllen nämlich unterschiedliche Tatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Die Sterbebegleitung und die passive Sterbehilfe (durch Unterlassen lebensverlängernder Behandlungen) sind weitere Fallgruppen, auf die an anderer Stelle näher eingegangen wird.

Aktive Sterbehilfe zu leisten bedeutet demgegenüber, das Leben einer Person auf deren Verlangen zu beenden, oder sie dabei wesentlich zu unterstützen. Dabei spielt die sogenannte Tatherrschaft eine bedeutende Rolle. Die Ausführung der zum Ableben führenden Handlung(en) liegt dabei bei derjenigen Person, die Sterbehilfe leistet – und eben nicht bei der Person, die ihr Leben beenden möchte. Eine solche Handlung ist nach Art. 114 StGB verboten und strafbar:

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 114 Tötung auf Verlangen

Deshalb ist es auch nicht möglich, die Leistung von aktiver Sterbehilfe zu verlangen. Anders verhält es sich bei der Suizid- oder Freitodhilfe. Bei dieser liegt die Tatherrschaft bei derjenigen Person, die ihr Leben beenden möchte. Damit die Einnahme eines Sterbemittels möglich ist, bedarf es einer ärztlichen Verschreibung. Ärztinnen und Ärzte müssen daher zwingend an einem medizinisch assistierten Suizid mitwirken, indem sie ein Rezept für das Präparat ausstellen. Sie haben aber keinen Einfluss auf die Einnahme durch Patientinnen und Patienten. Von überragender Bedeutung ist eine saubere und umfassende Dokumentation aller Vorgänge im Zusammenhang mit dem medizinisch assistierten Suizid. So können Interessenkonflikte und nachträgliche Unklarheiten vermieden werden. Zudem sichern sich Fachpersonen so vor strafrechtlicher und medizinethischer Verantwortlichkeit ab, denn die Verleitung oder Beihilfe zum Suizid aus eigennützigen Motiven ist nach Art. 115 StGB ebenfalls strafbar:

Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord

Andererseits ist die Beihilfe zum Suizid straflos, sofern sie ohne «selbstsüchtige Beweggründe» erfolgt. Dies gilt für alle Personen, einschliesslich medizinischem Fachpersonal. Damit ist bereits das Spannungsfeld aufgezeigt, in dem sich Ärztinnen und Ärzte bei der Mitwirkung am assistierten Suizid bewegen.

Medizin-ethische Richtlinien: Umgang mit Sterben und Tod

Um Medizinerinnen und Medizinern über diese Gesetzesbestimmungen hinaus Anleitung zu geben, werden in der Praxis die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) beigezogen. Diese unterscheiden zwischen allgemein akzeptierten, kontrovers diskutierten und verbotenen Handlungen. Als allgemein akzeptiert gelten die passive Sterbehilfe («Unterlassung und Abbruch lebenserhaltender Massnahmen») und palliativmedizinische Behandlungen, die eine Verkürzung der Lebenszeit zur Folge haben können («Linderung von Schmerzen und anderen Symptomen sowie Sedierung»). Solche Vorgänge sind zulässig, wenn sie durch Krankheitssymptome gefordert sind und die Zustimmung des Patienten finden. Diese Handlungen können insbesondere dann geboten sein, wenn die betroffene Person sie in einer gültigen Patientenverfügung ausdrücklich und verbindlich verlangt hat. Kontrovers diskutiert werden die Begleitung beim sogenannten «Sterbefasten» und die nachfolgend näher zu behandelnde Suizidhilfe. Im Einklang mit dem gesetzlichen Rahmen ist die Tötung eines Menschen in jedem Fall, ob mit oder ohne dessen Verlangen, auch Ärztinnen und Ärzten strengstens verboten.

Die SAMW-Richtlinien definieren ferner die Voraussetzungen, unter denen medizinische Fachpersonen Suizidhilfe leisten dürfen. Zunächst halten sie fest, dass jede Medizinerin und jeder Mediziner die Entscheidung darüber selbst treffen muss, ob sie die Unterstützung von Suizidhandlungen mit dem Berufsethos und ihrem guten Gewissen vereinen können. Es ist daher jedem Arzt und jeder Ärztin freigestellt, die Verschreibung von Sterbepräparaten abzulehnen, und sie können nicht dazu gezwungen werden:

«Die Rolle des Arztes im Umgang mit Sterben und Tod besteht darin, Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten. Es gehört weder zu seinen Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, noch ist er verpflichtet, diese zu leisten. Suizidhilfe ist keine medizinische Handlung, auf die Patienten einen Anspruch erheben könnten, sie ist jedoch eine rechtlich zulässige Tätigkeit»

SAMW-Richtlinien: Umgang mit Sterben und Tod

Umgekehrt sind medizinische Fachpersonen gehalten, Patientinnen und Patienten nicht durch ihre Wertehaltung zu beeinflussen. Vielmehr sollen sie sie konstruktiv und lösungsorientiert über mögliche Alternativen beraten. Falls eine medizinische Fachperson grundsätzlich bereit ist, nach sorgfältiger Information und Abklärung, auf selbstbestimmten Wunsch der sterbewilligen Person ein Sterbemittel zu verschreiben, muss sie fünf grundlegende Voraussetzungen prüfen:

  1. Die Patientin bzw. der Patient muss in Bezug auf den assistierten Suizid urteilsfähig sein. Falls ein Zustand vorliegt, der häufig mit fehlender Urteilsfähigkeit verbunden ist (bspw. eine Demenzerkrankung), ist dieser durch einen Facharzt zu evaluieren. Da es sich beim Freitod um eine besonders folgenschwere Entscheidung handelt, ist an die Urteilsfähigkeit sowie deren Dokumentation ein höherer Massstab anzulegen als bei einfachen, alltäglichen Belangen.
  2. Der Sterbewunsch muss wohlerwogen und dauerhaft sein. Er darf nicht auf äusseren Druck entstanden sein, sondern muss dem frei gebildeten Willen der Patientin bzw. des Patienten entsprechen. Falls Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen, ist dessen möglicher Einfluss auf den Suizidwunsch sorgfältig zu untersuchen, um Fremdeinwirkung auszuschliessen.
  3. Krankheitssymptome oder Funktionseinschränkungen von Patientinnen oder Patienten sind für diese Ursache unerträglichen Leidens. Damit die Suizidhilfe in den medizinischen Zuständigkeitsbereich fällt, müssen medizinisch fassbare Krankheitssymptome oder Funktionseinschränkungen vorliegen. Der assistierte Suizid soll nicht auf gesunde Personen ausgedehnt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass «unerträgliches Leiden» von der subjektiven Sicht der betroffenen Person ausgeht und nur schwer objektivierbar ist. So können etwa auch schwere Depressionen einer körperlich gesunden Person unerträgliches Leiden verursachen. Daher ist bei der Beurteilung dieses Kriteriums besonderes Einfühlungsvermögen und die Bemühung um ein vertieftes Verständnis der individuellen Lebenslage unbedingt erforderlich.
  4. Therapien sowie andere Hilfs- und Unterstützungsangebote wurden gesucht und sind erfolglos geblieben oder werden von der sterbewilligen Person als unzumutbar abgelehnt. Die Patientin bzw. der Patient muss sämtliche Alternativen zum assistierten Suizid versucht oder zumindest gründlich erwogen haben und dennoch dauerhaft auf dem Sterbewunsch beharren.
  5. Der Patientenwunsch, in einer Leidenssituation nicht mehr weiterleben zu wollen, ist für den Arzt aufgrund der Krankheitsgeschichte und wiederholter Beratungen nachvollziehbar, und es ist für ihn vertretbar, im Einzelfall Suizidhilfe zu leisten. Die Ärztin bzw. der Arzt muss jeden Fall, in welchem sie oder er ein Sterbemittel verschreibt, einzeln und gesamthaft auf Basis aller vorhandenen Informationen prüfen. Nur aufgrund einer sorgfältigen Bewertung und Abwägung sämtlicher Fakten im Einklang mit den obigen Grundsätzen darf sie oder er das Rezept für ein Sterbepräparat ausstellen.

Eine Drittperson muss die Erfüllung der ersten beiden Voraussetzungen zusätzlich bestätigen. Die Verschreibung eines Medikaments zum Zweck der Selbsttötung muss innerhalb von 30 Tagen den zuständigen kantonalen Behörden gemeldet werden. Da es sich bei einem assistierten Suizid um einen «aussergewöhnlichen Todesfall» im Sinne der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) handelt, ist in jedem solchen Fall eine rechtsmedizinische Untersuchung (Legalinspektion) angezeigt.

Wer ist involviert? An wen kann ich mich wenden?

Weiter oben im Text wurde eine Vielzahl von Akteuren genannt, die in einer komplexen Wechselbeziehung und Aufgabenteilung rund um den medizinisch assistierten Suizid stehen.

Die Vorbereitung eines solchen geht stets von der sterbewilligen Person selbst aus. Diese muss ihren Willen ja eigenständig, wohlerwogen und frei von äusserem Einfluss bilden.

Aufgrund der Tragweite einer solchen Entscheidung sind jedoch auch Angehörige, also insbesondere Familienmitglieder und weitere nahestehende Personen, in den Prozess einzubinden. Gemäss den SAMW-Richtlinien «soll der Patient auch motiviert werden, mit den Angehörigen über seinen Suizidwunsch zu sprechen». Nur so kann eine würdevolle Abschiednahme, aber auch die Nachlassplanung und die Umsetzung letzter Wünsche zuverlässig gewährleistet werden.

Die Rolle von Ärztinnen und Ärzten als «Gatekeeper», als Schlüsselpersonen für die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten, wurde bereits geschildert. Ebenso wurde auf den gesetzlichen und den medizinethischen Rahmen eingegangen, innerhalb dessen sie ihre Entscheidungen über die Mitwirkung an einem assistierten Suizid treffen.

In wohl nahezu allen Fällen wirken auch Sterbehilfeorganisationen am assistierten Suizid mit. Die bekanntesten Organisationen in der Schweiz sind EXIT und Dignitas. Dabei handelt es sich um zwei gemeinnützige Vereine. Sie bezwecken, ihren Mitgliedern und anderen Personen ein menschenwürdiges Leben sowie auch Sterben zu ermöglichen. Dazu bieten sie in enger Zusammenarbeit mit medizinischen Fachpersonen, Kliniken und Spitälern Beratung zu Fragen rund um das Lebensende, Patientenrechte und Suizidprävention an. Zudem treten sie im rechtspolitischen Diskurs prominent für liberale Positionen zum Thema Suizidhilfe auf.

Zuletzt möchten wir noch auf die Rubrik Suizid oder Freitod am Lebensende? von DeinAdieu.ch aufmerksam machen. Hier finden sie viele Informationen, Links und weiterführende Hinweise zum Thema. Auch per E-Mail oder Telefon sind wir unter support@deinadieu.ch oder +41 44 500 52 37 gerne für Sie erreichbar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die im europa- und weltweiten Vergleich liberale Rechtslage in der Schweiz ermöglicht in einem gesetzlich und medizinethisch festgelegten Rahmen die Suizidhilfe. Ärztinnen und Ärzte können eigenverantwortlich darüber entscheiden, ob sie daran mitwirken. Patientinnen und Patienten haben keinen Rechtsanspruch darauf.
  • Damit der assistierte Suizid zulässig ist, muss die sterbewillige Person die Handlung, die zum Tod führt, selbst vornehmen. In aller Regel handelt es sich dabei um die Einnahme eines ärztlich verschriebenen Sterbemittels infolge eines standardisierten Vorbereitungsprozesses. Zumeist wird dieser von gemeinnützigen Organisationen wie EXIT oder Dignitas durchgeführt, die sich auf das Thema spezialisiert haben.
  • Bei der Vorbereitung eines assistierten Suizids treffen die beteiligten Fachpersonen diverse Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. So müssen sie namentlich abklären, ob die sterbewillige Person urteilsfähig ist. Zudem müssen sie feststellen, ob ihr Sterbewunsch angesichts der Lebenssituation sowie der Therapiealternativen wohlerwogen, dauerhaft und nachvollziehbar ist.

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4 Antworten auf „Unter welchen Voraussetzungen ist Sterbehilfe erlaubt?“

Martin Gaupp sagt:

Was bedeutet wohlerwogen und dauerhaft? Wenn doch zwei Fachkliniken und mein Hausarzt übereinstimmend sagen und schreiben, dass ich bei meinem Leberkrebs in fortgeschrittenem Stadium ohne Therapie noch wenige Wochen, mit Therapie noch einige Monate zu leben habe, und ich bereits vor 5 Jahren in meiner Patientenverfügung festgelegt habe, dass ich „lebensverlängernde Maßnahmen“ grundsätzlich ablehne?
Wer sollte denn entscheiden, wann mein Leiden „unerträglich“ ist. Ich wünsche mir einen möglichst schmerzfreies, kurzfristiges Lebensende anstelle einer endlosen Leidensgeschichte, die mich und auch meine Angehörigen, Verwandten und Freunde ebenfalls belastet.
Das verstehe ich unter einem würdevollen, selbstbestimmten Leben und Sterben.

Anita Jatrakos sagt:

Das sehe ich ganz genauso, Martin.

Ich bin zwar noch nicht in dieser Situation. Als ehrenamtliche Hospizbegleiterin betreue ich u.a. auch ambulant Menschen in Pflegeheimen und bin entsetzt darüber, wie würdelos sie dort wirklich vor sich hin vegetieren! Menschen, die nur mit Hilfe anderer leben können und dennoch nicht wirklich am Leben teilnehmen. So möchte ich niemals enden und dies auch meiner Familie nicht zumuten.
Ein Jeder sollte selbst entscheiden dürfen, wo die persönliche Grenze liegt und sein Leiden selbst einschätzen dürfen.

Dir wünsche ich ein friedvolles Sterben ohne Druck von außen. Irgendwo sieht man sich wieder.

W. Kratochwil sagt:

„Irgendwo sieht man sich wieder“ ist eine metaphysische, durch nichts zu belegende Aussage.
Dem stelle ich die ehrlichere Auffassung der Existenzphilosophie und auch Bert Brechts ge-
genüber: „Die Nacht steht in den Türen, Ihr sterbt mit allen Tieren.“

Andrea sagt:

Ich bin hier durch so etliche Recherche gestoßen.
Insbesondere seit ca. September 2011 leide ich zunehmend unter einer Generalisierten Angststörung und sich schließlich
darauf setzende Depressionen. Schon seit meinem 16. Lebensjahr – das war ca. in 1982 – habe ich seitdem immer wieder an
Depressionen und starken Ängsten gelitten.

Ab Ende 2011 ging es richtig los. Ich habe dann bis heute ca. 13 Antidepressiva ausprobiert und auch eine mehrmonatige
kognitive Verhaltenstherapie versucht. Daraufhin 5 Jahre und 4 Monate eine Körpertherapie, die sehr umfassend war. Zudem
kamen Neurofeedback, Homöopathie und auch ganz ganz viel Eigeninitiative durch viel lesen zum Thema, Mediatiationen,
Achtsamkeitspraxis…..
Letztlich hat die Medizin über Jahre nur rumgeeiert, ohne mir helfen zu können. Zum Schluss wurde nur noch beschwichtigt.
Damit aber kann ich in meiner Lage nichts mehr anfangen.

Fazit: es wurde dennnoch immer schlimmer. Inzwischen stecke ich seit ca. 1,5 Jahren in einer schweren Depression und schaffe
so gut wie gar nichts mehr und wenn, dann nur noch mit allergrößter Mühe.
Jegliche guten Gefühle sind seither zu 100% nicht mehr spürbar. Das nimmt Kraft, Hoffnung, Perspektive und Zuversicht.
Klinik habe ich mal versucht, ging aber überhaupt nicht. Dort fühle ich mich nur eingesperrt und bevormundet.
Zudem ist meine Wohnung für mich inzwischen mein einziger Halt geworden.

Mein Eindruck, wenn ich mich informiere: als psychisch Kranke/r ist man Sterbewillige/r zweiter Klasse.
Obwohl psychisches Leiden meiner Ansicht zwar ein ganz anderes ist als körperliches, mit diesem aber durchaus
auf eine Stufe zu setzen ist.
Inzwischen bin ich zutiefst verzweifelt.
NaP im DN zu beziehen, ist ziemlich schwierig. Ein Freund hilft mir seit Monaten, dabei weiterzukommen.
Doch es bleibt schwierig.
Ich fühle mich in einer schweren gesundheitlichen Notlage gefangen und habe das Gefühl, dass meine Kraft
immer und immer weniger wird.

Ich suche händeringend nach einer Möglichkeit, mein Leben so sanft wie möglich zu beenden.
Denn das bin ich mir irgendwie schuldig.
So weiterzuexistieren wie insbesondere seit 1,5 Jahren ist für mich nicht mehr vorstellbar.
Ich war immer eine Kämpfernatur über viele Jahre, doch genug ist irgendwann genug.
Ich sehe mich genau da.

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