Das Wichtigste in Kürze:
- Wer durch den Erbgang Waffen erhält und diese behalten möchte, muss sich innerhalb von 6 Monaten bei der kantonalen Meldestelle melden,
- Ohne Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung dürfen geerbte Waffen nicht behalten werden. Dabei unterliegt Munition denselben Bestimmungen wie Waffen.
- Wer die Waffen nicht behalten möchte, muss diese innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der erblassenden Person verkaufen oder entsorgen. Dies kann man nur über bewilligte Waffenhändler:innen tun.
- Wer es versäumt, rechtzeitig einen Waffenerwerbsschein bzw. eine Ausnahmebewilligung zu beantragen oder die Waffen zu entsorgen, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Selbst wenn die Erbenden keine Kenntnis von diesen Vorschriften hatten, müssen sie mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Rechtliche Grundlagen und Übergang der Waffen auf die Erbenden
Waffen fallen wie andere Vermögensgegenstände in den Nachlass. Ihre Vererbung unterliegt jedoch zusätzlich dem Waffengesetz (WG) und der Waffenverordnung (WV). Diese Spezialgesetze gehen den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen vor.
Nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen geht das Eigentum der erblassenden Person automatisch mit dem Tod der erblassenden Person auf die Erben über. Das bedeutet, dass die Erben automatisch in die Rechtsstellung der verstorbenen Person eintreten. Wenn die erblassende Person Waffen besass, werden also die Erbenden zu Waffenbesitzer:innen. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Erben noch nichts vom Tod wissen oder den Waffenbesitz beabsichtigen. Bei mehreren Erben wird automatisch eine Erbengemeinschaft gebildet.
Vorgehensweise 1: Behalten der Waffen
Meldepflicht (Art. 11 Abs. 4 WG)
Wer die vererbten Waffen behalten möchte, muss sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall bei der zuständigen kantonalen Stelle melden. In dieser Meldung müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der erblassenden und erbenden Personen
- Waffenart, Hersteller:in, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Waffenübertragung
- Art und Nummer des amtlichen Ausweises der erbenden Person. Bei Übertragung einer Feuerwaffe wird die Kopie eines Ausweises verlangt.
Wichtig ist, dass die sechsmonatige Meldefrist bereits mit dem Todesfall und nicht erst mit der Testamentseröffnung oder Erbteilung anfängt zu laufen.
Beispiel: Herr Meier aus Bern stirbt im Januar 2024. Seine Tochter entdeckt erst bei der Hausräumung im April 2024 drei Jagdgewehre und eine Pistole im Tresor. Obwohl sie die Waffen erst spät gefunden hat, muss sie diese bis spätestens Juli 2024 melden – die Frist läuft ab dem Todesdatum.
Waffenerwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) (Art. 8 Abs. 2bis WG)
Die blosse Meldung genügt nicht. Wer die Waffen behalten möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein. Voraussetzungen dafür sind:
- Ein Mindestalter von 18 Jahren.
- Keine umfassende Beistandschaft oder Vertretung durch eine vorsorgebeauftragte Person.
Keine Gefährdung für sich selbst oder Dritte. Insbesondere bedeutet das, dass die antragsstellende Person keinen Eintrag im Strafregister haben darf, der auf eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung schliessen lässt. Auch dürfen Antragsstellende nicht mehrere Einträge von Verbrechen oder Vergehen im Strafregister haben.
Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen, Art. 6b WG)
Nicht alle Waffen, die vererbt werden, sind nach den heute geltenden Gesetzen erlaubt. Sollten Erbende verbotene Waffen geerbt haben, können sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmebewilligung beantragen, um die Waffen zu behalten.
Vorgehensweise 2: Verkaufen oder Entsorgen der Waffen
Wer die geerbte Waffe nicht behalten möchte, kann diese innerhalb von sechs Monaten an eine berechtigte Person übertragen. Wer das innerhalb dieser Frist macht, muss keine Meldung machen und keinen Waffenerwerbsschein beantragen.
Strafbarkeit bei Verstössen
Wer die Meldepflicht verletzt oder Waffen ohne Berechtigung besitzt, macht sich strafbar. Gemäss Art. 33 WG drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Selbst wenn die Erben aus Unwissenheit die Meldepflicht verletzt haben, schützt sie das nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen. Neben dieser Strafe werden die Waffen in der Regel eingezogen und vernichtet.