Unentgeltliche Rechtspflege

Ob Scheidung, erbrechtliche Teilungsklage oder andere zivilrechtliche Streitigkeiten: Gerichtsprozesse sind in aller Regel teuer und langwierig. Gleichwohl ist der Zugang zur Justiz ein grundlegendes Recht jeder Bürgerin und jedes Bürgers. Um den Zugang zum Gericht nicht mit finanziellen Hürden zu versperren, gibt es die unentgeltliche Rechtspflege.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Zugang zur Justiz ist ein verfassungsmässiges Recht.
  • Sollten Sie über nicht genügend finanzielle Mittel verfügen, und ist Ihr Verfahren nicht aussichtslos, haben sie einen Anspruch auf (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege.
  • Sie müssen ein Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung bei der zuständigen Behörde stellen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.
  • Bei (teilweiser) Gutheissung werden die Gerichtskosten und persönlichen Anwaltskosten (teilweise) übernommen. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Pflicht, die Gegenpartei bei Unterliegen für ihre Anwaltskosten zu entschädigen.
  • Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse ändern, können die vom Gemeinwesen übernommenen Kosten während 10 Jahren zurückverlangt werden.

Wieso braucht es die unentgeltliche Rechtspflege?

Wenn Sie sich entscheiden sehen, einen Rechtsstreit vor einem Gericht auszutragen, dann kommen in der Regel persönliche Anwaltskosten, (vorzuschiessende) Gerichtskosten, gegebenenfalls Gutachter- und/oder Übersetzungskosten und die Entschädigung an die Gegenpartei im Falle des Unterliegens auf Sie zu. Die jeweiligen Anwaltskosten sind sehr individuell und bestimmen sich insbesondere nach Umfang und Schwierigkeit des Falles. Wie hoch die Gerichtskosten (bspw. für eine Erbschaft- und/oder Vermächtnisklage) ausfallen, wird kantonal geregelt und hängt insbesondere von der Komplexität des Falles, der Art des Verfahrens und des Streitwerts ab. Gerade bei erbrechtlichen Streitigkeiten können sich die gesamten Kosten schnell auf mehrere (Zehn-)Tausend Franken belaufen.

Wie Sie sehen, stellen neben der emotionalen Belastung bereits die Kosten eine massive Hürde für Betroffene dar. Dies gilt umso mehr für nicht wohlhabende Personen. Damit jedoch der verfassungsmässige Anspruch zum Zugang zur Justiz nicht gefährdet wird, dient die unentgeltliche Rechtspflege als Abhilfe: Auch den Personen, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um die obgenannten Kosten zu bezahlen, wird ermöglicht, einen Prozess führen zu können, indem das zuständige Gemeinwesen die Kosten (teilweise) übernimmt.

Wann habe ich einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege?

Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist, dass Sie neben dem Unterhalt für sich selbst und Ihre Familie nicht über genügend finanzielle Mittel für einen Prozess verfügen. Es wird dabei auf einen errechneten Notbedarf abgestellt. Dieser setzt sich aus den anfallenden Lebenshaltungskosten (bspw. Lebensmittel und Hygieneprodukte) und sonstigen wiederkehrenden Kosten (bspw. Versicherungsprämien und Miete) zusammen.

Als weitere Voraussetzung gilt, dass das Verfahren bzw. Ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein darf. Die Verlustchancen sollten daher nicht wesentlich kleiner als die Gewinnchancen sein. Bei der gerichtlichen Beurteilung wird darauf abgestellt, ob eine Partei, die über die finanziellen Mittel verfügt, sich nach vernünftiger Überlegung für einen Prozess entscheiden würde.

Damit die zuständige kantonale Behörde Ihren Antrag prüfen kann, müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Falls Sie nur für einen Teil der Prozesskosten aufkommen können, so kann die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise bewilligt werden.

Damit neben den Gerichtskosten auch die persönlichen Anwaltskosten übernommen werden, muss die anwaltliche Vertretung notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn die Prozessführung für Sie (als Laie) zu schwierig ist oder die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Jedoch befreit die unentgeltliche Rechtspflege Sie nicht von der Pflicht, die Gegenpartei bei Unterliegen zu entschädigen. Mit anderen Worten müssen Sie trotz Anspruch auf (teilweise) unentgeltliche Prozessführung für die Anwaltskosten der Gegenseite aufkommen, wenn Sie vor Gericht verlieren.

Zu beachten gilt ausserdem, dass Sie die Kosten nachzahlen müssen, sobald sich Ihre finanzielle Lage, verändert hat, z.B. weil Sie geerbt haben. Der zuständige Kanton bzw. der Staat kann die Kosten bis 10 Jahre rückwirkend von Ihnen zurückverlangen. Da die unentgeltliche Rechtspflege stets an den Bedarf geknüpft ist, kann sie während der Prozessdauer gegebenenfalls wieder entzogen werden.

Wo, wie und wann kann ich unentgeltliche Rechtspflege beantragen?

Der Entscheid, ob unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, liegt in aller Regel bei den kantonalen Behörden. Es ist bei der in der Hauptsache zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht einzureichen. Aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz können die Kantone selbst Regelungen und Voraussetzungen für eine Bewilligung festlegen. Viele Gerichte haben Merkblätter oder weiterführende Informationen auf ihren Websites aufgeschaltet (z.B. Zürich oder Luzern).

Grundsätzlich gilt aber, dass das Gesuch schriftlich einzureichen ist. Einerseits müssen Sie Ihren Fall schildern, indem Sie eine kurze Begründung und sämtliche Beweismittel der Hauptsache einreichen. Andererseits müssen auch die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens glaubhaft gemacht werden. In aller Regel müssen dazu die letzte Steuererklärung und der Lohnausweis eingereicht werden. Mit dem Gesuch können Sie, sofern notwendig, auch Ihren gewünschten Rechtsbeistand angeben.

Grundsätzlich macht es Sinn, das Gesuch bereits vor Beginn des Gerichtsverfahrens zu beantragen, da die unentgeltliche Rechtspflege erst ab Einreichung des Gesuchs gewährt wird. Sollten sich jedoch die finanziellen Verhältnisse während des Prozesses ändern, ist auch eine rückwirkende Bewilligung möglich.

Beachten Sie: Möchten Sie gegen ein Urteil vorgehen, müssen Sie beim höheren Gericht ein neues Gesuch stellen.

Das Bewilligungsverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege ist, mit Ausnahme bei Bös- oder Mutwilligkeit, kostenlos.

Sollten Sie in Ihren erbrechtlichen Belangen professionelle Unterstützung benötigen und liegt ein gerichtliches Verfahren nahe, ist es also ratsam, bereits im Vorfeld über ein Gesuch für unentgeltliche Rechtshilfe nachzudenken. Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte können Ihnen eine erste Einschätzung rund um das Thema liefern und allenfalls das Gesuch für Sie einreichen. Vereinbaren Sie hier eine kostenlose Erstberatung.

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