Grundsatz: Die Kosten für einen Aufenthalt im Altersheim muss die betroffene Person grundsätzlich selbst tragen. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt einen gesetzlich festgelegten Betrag an den Pflegekosten. Im Alle übrigen Kosten, also die restlichen Pflegekosten sowie die gesamten Hotellerie- und Betreuungskosten, müssen aus den eigenen Mitteln finanziert werden. Hierzu werden die gesamten Einkünfte (AHV-Rente, Pensionskasse) und das Vermögen (bspw. Ersparnisse) herangezogen. Betroffene Personen müssen aber nicht ihr gesamtes Geld vollständig für das Altersheim aufbrauchen: Sinkt das Vermögen unter einen bestimmten Freibetrag (aktuell CHF 100’000 für alleinstehende Personen; CHF 200’000 für Ehepaare und CHF 50’000 für rentenberechtigte Waisen oder Kinder), können Ergänzungsleistungen beantragt werden.
Ergänzungsleistungen (EL) als Unterstützung: Reichen die Rente und das Geld nicht, um die Heimkosten zu decken, besteht ein rechtlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Die EL sind keine Sozialhilfe, sondern eine gesetzliche Leistung für AHV- und IV- Rentner:innen. Bei den EL sind zwei wichtige Punkte zu beachten:
- Wer in den letzten Jahren grössere Beträge verschenkt oder als Erbvorbezug weitergegeben hat, muss damit rechnen, dass dieses Vermögen bei der EL-Berechnung trotzdem angerechnet wird (Vermögensverzichtsregel nach Art. 11a ELG). Eine kurzfristige Schenkung kurz vor dem Heimeinzug, um EL zu beziehen, funktioniert daher in der Regel nicht.
- Nach dem Tod einer Person, die EL bezogen hat, müssen die Erben die bezogenen Leistungen der letzten zehn Jahre zurückerstatten. Diese Pflicht greift jedoch nur, wenn der Nachlass einen Freibetrag von CHF 40’000 übersteigt. Die Rückforderung ist also auf den Teil des Erbes beschränkt, der über diesem Betrag liegt.
Unterstützungspflicht der Kinder: Kinder können unter gewissen Umständen zur Zahlung verpflichtet werden. Gemäss Art. 328 ZGB besteht diese Pflicht aber nur, wenn die Kinder selbst «in günstigen Verhältnissen» leben. Eine Unterstützungspflicht wird in der Praxis nur bei sehr hohem Einkommen und Vermögen der Kinder bejaht, wobei deren eigene finanzielle Bedürfnisse und Altersvorsorge grosszügig berücksichtigt werden. Kinder mit normalen Einkommens- und Vermögensverhältnissen müssen in der Regel nicht für die Heimkosten ihrer Eltern aufkommen.
Die Sozialhilfe als letztes Mittel: Wenn alle anderen Finanzierungsquellen – Eigenmittel, EL und eine allfällige Verwandtenunterstützung – nicht ausreichen, springt als letztes Sicherheitsnetz die Sozialhilfe ein. Die Sozialhilfe wird von den Kantonen geregelt und muss – anders als die EL – vollumfänglich aus dem Nachlass der verstorbenen Person zurückerstattet werden, sofern Vermögen vorhanden ist.
Wer frühzeitig plant, kann vieles regeln. Die Regeln zur Finanzierung von Pflegekosten haben direkte Auswirkungen auf das Erbe. Eine frühzeitige und sorgfältige Planung ist daher entscheidend. Insbesondere Schenkungen und Erbvorbezüge müssen im Licht der Regeln zum Vermögensverzicht und der neuen EL-Rückerstattungspflicht für Erben genau geprüft werden. Am besten macht man dies gemeinsam mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Erbrecht.
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