Eigengut gemäss Art. 198 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches spielt vor allem im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine wichtige Rolle. In diesem Güterstand, der von Gesetzes wegen gilt, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wird, behält jeder Ehegatte sein Eigengut vollständig. Nur die Errungenschaft wird geteilt.
Eigengut umfasst drei Kategorien von Vermögen:
- Gegenstände für den persönlichen Gebrauch (wie Kleidung, Schmuck, Rasierapparat);
- Vermögen, das der jeweilige Ehegatte vor der Ehe besessen oder während der Ehe unentgeltlich erhalten hat (Erbschaften, Schenkungen, Erbvorbezüge); sowie
- Genugtuungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen.
Das Gegenstück zum Eigengut ist die Errungenschaft. Bei einer Scheidung oder im Todesfall wird die Errungenschaft nämlich hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Somit unterscheidet es sich klar vom Eigengut, welches im Scheidungs- oder Todesfall beim jeweiligen Ehegatten bleibt.
Zu der Errungenschaft gehören Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben wurden. Beispiele der Errungenschaft: Lohn, Mieteinnahmen oder Zinsen.
Eigengut und Errungenschaft können in der Theorie grundsätzlich klar auseinandergehalten werden. Die Abgrenzung zwischen Eigengut und Errungenschaft kann jedoch in der Praxis schwierig sein.
Im Ehevertrag können Eheleute bestimmte Vermögenswerte dem Eigengut zuweisen: beispielsweise ein Unternehmen oder eine Liegenschaft. Dadurch bleibt dieses Vermögen bei einer späteren Auflösung des Güterstandes geschützt. Auch kann im Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung gewählt werden, in welchem die Errungenschaft gar keine Rolle spielt.
Bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder Fragen zur Abgrenzung zwischen Eigengut und Errungenschaft ist eine Beratung durch Fachpersonen empfehlenswert.