Sind Inventare und Vermögensaufstellungen einer Erbschaft öffentlich einsehbar?

Sind Inventare und Vermögensaufstellungen im Zusammenhang mit einem Erbfall öffentlich einsehbar? Wer hat ein Recht auf Auskunft und Einsicht und ist dieses beschränkt oder beschränkbar?

Im Zusammenhang mit einem Erbfall können verschiedene Inventare erstellt werden: das öffentliche Inventar, das Erbschafts- oder Sicherungsinventar oder das Steuerinventar. Die beiden letzteren dienen primär zur Vorbereitung von Amtshandlungen. Als berechtigt zur Einsichtnahme in das Inventar gelten neben den Erben die Gläubiger und Schuldner des Erblassers, sonstige Anspruchsberechtigte (z.B. dinglich Berechtigte), Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker und Erbenvertreter. Das öffentliche Inventar ist während mindestens einem Monat ab Erstellung bei der Behörde einsehbar.

Weiteres zum Thema
Das öffentliche Inventar – Bilanz der Verstorbenen
Das Steuerinventar der Erbschaft

Kommentar verfassen