Brauchen US-Bürger ein Schweizer oder ein US-amerikanisches Testament?

Ich bin US-Bürger, lebe in Zürich und besitze eine C-Bewilligung. Ich möchte ein Testament machen. Sollte ich ein US-Testament oder ein Schweizer Testament verfassen? Der grösste Teil meines Vermögens befindet sich in den USA. Ausserdem möchte ich, dass mein gesamtes Vermögen an meine Frau geht.

Welche Regelung in Ihrem internationalen Fall am sinnvollsten ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Mit den vorliegenden Informationen können wir versuchen, Ihnen einige Grundlagen zu erläutern und Ihnen empfehlen, für die Details eine juristische Fachperson zu konsultieren. Wir würden uns freuen, Ihnen unter support@deinadieu.ch oder +41 44 500 52 37 bei der Suche nach einer Fachperson behilflich zu sein.

Das internationale Privatrecht, zu dem auch das internationale Erbrecht gehört, bestimmt in grenzüberschreitenden Erbfällen, welches nationale Recht anwendbar ist und welche Behörden zuständig sind. Jedes Land hat sein eigenes internationales Erbrecht. Aufgrund unserer begrenzten Kenntnisse des US-amerikanischen internationalen Privat- und Erbrechts (das weiter in Gesetze der Bundesstaaten unterteilt sein kann[1]), befassen sich die folgenden Abschnitte vorwiegend mit dem Schweizer Recht.

Gemäss Art. 86 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind die schweizerischen Behörden am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig, die für die Regelung des Nachlasses erforderlichen Massnahmen zu treffen und über Streitigkeiten in diesem Zusammenhang zu entscheiden. Die ausschliessliche Zuständigkeit eines Staates, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, bleibt vorbehalten. Wenn Sie also Ihren letzten Wohnsitz in Zürich haben, sind die kantonalen Behörden von Zürich für Ihren Erbfall zuständig. Wir können jedoch nicht ausschliessen, dass die US-Behörden aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit oder Ihres in den USA befindlichen Vermögens, insbesondere Immobilienbesitzes, Zuständigkeit beanspruchen[2].

Gemäss Art. 90 IPRG unterliegt der Nachlass einer Person, die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, schweizerischem Recht. Ausländische Staatsangehörige können jedoch ihren Nachlass durch Testament oder Erbvertrag dem Recht eines Staates unterstellen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört und wer daran berechtigt ist. Zudem bestimmt es, wer für die Nachlassschulden haftet, welche Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden können und welche Massnahmen unter welchen Voraussetzungen angeordnet werden können.

Bei Ihrer Frage, ob Sie ein amerikanisches oder ein schweizerisches Testament errichten sollten, geht es vor allem um die Gültigkeit des Testaments. Nach schweizerischem Recht ist eine Person nach dem Tod verfügungsfähig, wenn sie im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder nach dem Recht eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, dazu in der Lage ist. Gemäss Art. 93 IPRG unterliegt die Formgültigkeit von Testamenten dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Die Schweiz ist ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, die USA hingegen nicht. Nach Art. 1 des Übereinkommens ist eine letztwillige Verfügung formgültig, wenn ihre Form dem innerstaatlichen Recht entspricht: 

  1. – des Ortes, an dem der Erblasser sie errichtet hat, oder
  2. – eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser entweder zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder zum Zeitpunkt seines Todes besass, oder
  3. – eines Staates, an dem der Erblasser entweder zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, oder
  4. – eines Staates, an dem der Erblasser entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
  5. – bei unbeweglichen Sachen nach dem Ort, an dem sie sich befinden.

Sie können also sowohl die nach schweizerischem als auch nach US-amerikanischem Recht vorgeschriebenen Formen einhalten; nach schweizerischem Recht werden beide Formen als gültig anerkannt.

Komplizierter ist die Frage der materiellen Gültigkeit. Nach schweizerischem Erbrecht kann eine letztwillige Verfügung im Falle der Anfechtung für ungültig erklärt werden. Dies ist möglich, wenn sie einen Formmangel aufweist, wenn sie vom Erblasser zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, zu dem er nicht verfügungsfähig war, wenn sie auf einem mangelhaften Willen beruht oder wenn ihr Inhalt oder eine an sie geknüpfte Bedingung sitten- oder rechtswidrig ist. Die Ungültigkeitsklage kann von jedem interessierten Erben oder Vermächtnisnehmer erhoben werden.

Darüber hinaus sieht das schweizerische Erbrecht einen Pflichtteil für die Nachkommen des Erblassers vor. Dieser kann mit einer Herabsetzungsklage geltend gemacht werden. Wenn Sie Kinder haben und dennoch wollen, dass Ihr gesamtes Vermögen an Ihre Frau geht, sollten Sie daher in Erwägung ziehen, mit Ihrer Frau und Ihren Kindern einen Erbvertrag abzuschliessen. Der Erbvertrag regelt die Verteilung des Nachlasses verbindlich und sieht u. a. die Möglichkeit vor, von den ansonsten zwingenden Pflichtteilsregelungen abzuweichen.

Da Ihr Testament Ihre Ehefrau in hohem Masse einbezieht, sollten Sie ausserdem die Vorschriften des Ehegüterrechts über die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten berücksichtigen: Was den Güterstand betrifft, so können die Ehegatten wählen, ob sie den gemeinsamen Güterstand regeln wollen. Treffen sie keine ehevertragliche Wahl, so gelten die güterrechtlichen Vorschriften am letzten gemeinsamen Wohnsitz oder diejenigen des gemeinsamen Heimatrechts.


[1] Der Uniform Probate Code (UPC) ist ein von der Uniform Law Commission entwickeltes Modellgesetz. Sein Ziel ist es, das Erbrecht in den Vereinigten Staaten zu vereinheitlichen. Der UPC wurde in verschiedenen Versionen in Alaska, Arizona, Colorado, Hawaii, Idaho, Maine, Massachusetts, Michigan, Minnesota, Montana, Nebraska, New Jersey, New Mexico, North Dakota, South Carolina, South Dakota, U.S. Virgin Islands und Utah (teilweise) umgesetzt. Für weitere Informationen, siehe etwa Klinger/Frank, Die gesetzliche Erbfolge nach US-amerikanischem Erbrecht.

[2] Für den Fall, dass US-Behörden Zuständigkeit beanspruchen und Entscheidungen treffen, gilt Art. 96 IPRG: Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die sich auf den Nachlass beziehen, sowie Rechte aus einem im Ausland errichteten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder in dem Staat, dessen Recht der Erblasser seinen Nachlass unterstellt hat, ergangen sind oder in einem dieser Staaten anerkannt werden; oder wenn sie sich auf unbewegliches Vermögen beziehen und in dem Staat ergangen sind, in dem dieses Vermögen belegen ist, oder in diesem Staat anerkannt werden. Bei unbeweglichem Vermögen, das in einem Staat belegen ist, der seine ausschliessliche Zuständigkeit beansprucht, werden nur die Entscheidungen, Massnahmen oder Schriftstücke anerkannt, die aus diesem Staat stammen. Die in dem Staat, in dem sich das Vermögen des Verstorbenen befindet, angeordneten konservatorischen Massnahmen werden in der Schweiz anerkannt.

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