Kann ich meine Kinder im Vorsorgeauftrag als Vertretungspersonen aufführen?

Ja. Gemäss Art. 360 ff. ZGB können Sie sowohl natürliche Personen, wie etwa Ihre Kinder, als auch juristische Personen einsetzen. Für den Fall, dass eine eingesetzte Person Ihre Vertretung nicht übernehmen kann, empfiehlt es sich, Ersatzpersonen unter Angabe deren Reihenfolge einzusetzen, in welcher diese Personen zum Zuge kommen.

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