Wen sollen wir als kinderloses Paar beerben?

Als kinderloses Paar stehen Sie vor besonderen Überlegungen bei der Nachlassplanung. Neben der Absicherung des Partners eröffnen sich vielerlei Möglichkeiten, mit Ihrem Nachlass Gutes zu bewirken und Organisationen, die Ihnen am Herzen liegen zu unterstützen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die gesetzliche Erbfolge erfolgt in sogenannten Stämmen. Wenn ein Paar keine Kinder hat, so wird der erste Stamm (Kinder, Enkelkinder) «übersprungen» und es erben nun die Personen im zweiten Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) oder im dritten Stamm (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)
  • Der überlebende Eheparter ist immer Teil der gesetzlichen Erbfolge. Konkubinatspartner:innen müssen sich hingegen durch ein Testament oder Erbvertrag begünstigt werden, damit sie vollständig abgesichert sind.
  • Mit einem Vermächtnis (auch «Legat» genannt) können Erblasser:innen gezielt Personen oder Organisationen begünstigen.

Die besondere Situation kinderloser Paare

Für Paare ohne Kinder ist die Frage nach der Verteilung ihres Nachlasses oftmals präsenter als für Paare mit Kindern. Während Eltern ihre Kinder als natürliche Erben sehen, haben kinderlose Paare mehr Gestaltungsfreiheit – und damit auch mehr Entscheidungen zu treffen.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 457 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Demnach erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, wenn er diesen mit dem sogenannten «ersten Stamm» teilen muss. Der erste Stamm besteht aus den Kindern und Enkeln des Erblassers. Wenn der Erblasser keine direkten Nachkommen hatte, so wird der erste Stamm «übersprungen» und es erben nun die Personen im zweiten Stamm (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen). Ist das der Fall, erhält der überlebende Ehepartner 75% des Nachlasses, während die restlichen 25% an die Eltern, Geschwister oder Neffen bzw. Nichten gehen. Nur wenn der sogenannte zweite Stamm übersprungen wird und der dritte Stamm (Grosseltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) zum Zug kommen würde, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass. Hinterlässt die verstorbene Person keine gesetzlichen Erben, dann fällt die Erbschaft an den Kanton oder die Gemeinde.

Ein konkretes Testamentbeispiel für kinderlose Paare zeigt jedoch, wie von dieser gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden kann.

Die Freude am gezielten Vererben an Organisationen

Viele kinderlose Paare entdecken bei der Nachlassplanung, dass sie mit ihrem Vermögen gezielt Gutes bewirken können. Egal, ob die Unterstützung von Patenkindern, die Förderung kultureller Projekte oder der Tierschutz, es stehen eine Vielzahl von Möglichkeiten offen.

Beispiel: Ein Konkubinatspaar aus dem Kanton Zürich entscheidet sich bei der Nachlassplanung, sich gegenseitig als Erben einzusetzen. Ausserdem entscheiden sie sich, einen Teil des Nachlasses der Schweizer Berghilfe zu vermachen. Da sie regelmässig in den Bergen wandern gehen, liegt ihnen die Unterstützung dieser Organisation besonders am Herzen.

Vermächtnisse als flexible Lösung

Mit Vermächtnissen (auch «Legate» genannt) können einzelne Beträge oder Gegenstände gezielt an Personen oder Organisationen zugewiesen werden, ohne diese begünstigte Person oder Organisation als Erben eingesetzt werden.

Gemeinnützige Organisationen bedenken

Immer mehr kinderlose Paare entscheiden sich dafür, einen Teil ihres Nachlasses gemeinnützigen Organisationen zukommen zu lassen. Für viele ist es ein tröstlicher Gedanke, dass ihr Vermögen für etwas Gutes verwendet wird.

Die Bandbreite reicht von grossen, bekannten Hilfswerken bis zu kleinen, lokalen Vereinen. Manche Paare wählen Organisationen, die mit ihrer Lebensgeschichte verbunden sind. Andere lassen sich von aktuellen Bedürfnissen leiten oder unterstützen Bereiche, die ihnen schon immer wichtig waren.

Eine passende gemeinnützliche Organisation zu finden, kann eine überwältigende Aufgabe sein. DeinAdieu bietet deshalb Kontaktdaten von einer Vielzahl geprüfter gemeinnütziger Organisationen an und die Möglichkeit diese einfach mit dem Online Testamentservice zu berücksichtigen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert