Die potentiellen Auswirkungen von Schenkungen auf Beziehende von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

Einer Person, welche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (EL) erhält, stellt sich bei Schenkungen eine zentrale Frage: Hat diese Schenkung Auswirkungen auf den Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. EL? Und falls ja, wie sehen diese Auswirkungen konkret aus?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ergänzungsleistungen haben einen Vermögensfreibetrag, über welchen die beziehende Person frei verfügen darf. Eine Schenkung ist unproblematisch, solange das Gesamtvermögen nach der Schenkung unter diesem Betrag liegt. Wenn durch eine Schenkung der Freibetrag der EL überschritten wird, so ist mit Kürzungen oder sogar einer Einstellung der EL zu rechnen.
  • Da die Sozialhilfe auf kantonaler bzw. teilweise kommunaler Ebene geregelt wird, kann nicht pauschal gesagt werden, welche Auswirkungen Schenkungen auf Sozialhilfebeziehende haben. In einigen Kantonen bzw. Gemeinden gibt es jedoch einen Vermögensfreibetrag. Wenn dieser Betrag nicht überschritten wird durch die Schenkung, ist mit keiner negativen Auswirkung auf den Anspruch zu rechnen. Was passiert, wenn dieser überschritten wird, ist beim zuständigen Sozialamt abzuklären.

Die Hauptcharakteristik von Schenkungen gemäss Art. 239 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist, dass die beschenkte Partei keine Gegenleistung erbringen muss. Das heisst, dass die beschenkte Partei in aller Regel nur Vorteile erlangt. Das kann jedoch ganz anders aussehen, wenn die beschenkte Partei Sozialhilfe oder ergänzend zur IV- oder AHV-Rente Ergänzungsleistungen (EL) erhält. Da diese beiden Leistungen prinzipiell den Zweck haben, die Lebenshaltungskosten der betroffenen Person zu decken, kann ein grosser Vermögenszufluss unerwünschte Folgen mit sich bringen.

Die Sozialhilfe und ihr Bezug zu Schenkungen

Die Sozialhilfe wird auf Bundes- und Kantonsebene geregelt. Der Bund hat nur in einigen Bereichen Kompetenzen, wie beispielsweise in der Asylsozialhilfe. Die Kantone sind hingegen für die Ausgestaltung und Gewährung der allgemeinen Sozialhilfe verantwortlich. Alle Kantone haben daher ihr eigenes Sozialhilfegesetz erlassen. Da diese Gesetze sich teilweise in hohem Masse unterscheiden, kann an dieser Stelle nicht pauschal gesagt werden, wann Schenkungen Auswirkungen auf die Sozialhilfe haben können.

Trotz der zahlreichen unterschiedlichen Sozialhilferegelungen in der Schweiz können einige generelle Gemeinsamkeiten zwischen den verschiedenen Kantonen festgestellt werden. Die sogenannten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) besagen, dass die Kantone Sozialhilfebeziehenden einen sogenannten Vermögensfreibetrag freistellen können. Konkret wird empfohlen, dass Sozialhilfebeziehende maximal folgende Vermögensbeträge besitzen dürfen:

Diese Regelung der Vermögensfreibeträge wird beispielsweise in Bern, Zürich oder Solothurn ähnlich, wenn nicht sogar identisch umgesetzt.

Beispiel anhand der Sozialhilferegelungen der Stadt Bern (Stand: Mai 2025):

Marcel ist ein 25-jähriger junger Mann, der auf Sozialhilfe angewiesen ist. Er hat einen monatlichen Bedarf von CHF 3’000.00. Sein Gesamtvermögen beträgt derzeit CHF 500.00. Wenn Marcel eine einmalige Schenkung erhält, die einen Wert von CHF 400.00 hat, so liegt sein Gesamtvermögen bei CHF 900.00. Sie ist somit nach wie vor unter den im Kanton Bern geltenden Freibetrag von CHF 4’000.00. Die Schenkung hat folglich keine Auswirkung.

Würde Marcel hingegen eine Schenkung von CHF 4000.00 erhalten, so würde dies seinen monatlichen Bedarf von CHF 3000.00 übersteigen. Ausserdem würde es den Vermögensfreibetrag übersteigen, da er nun ein Vermögen von CHF 4500.00 hätte. In diesem Fall würde er im Folgemonat keine Sozialhilfe erhalten, da sein Bedarf von CHF 3000.00 bereits gedeckt ist. Der Restbetrag von CHF 1500.00 würde ihm an seinen Vermögensfreibetrag angerechnet werden.

Die Auswirkung von Schenkungen auf Ergänzungsleistungen

Wer seine Lebenskosten mit der AHV- bzw. IV-Rente und seinem bereits vorhandenen Vermögen nicht decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Hierbei wird, wie bei der Sozialhilfe, vorausgesetzt, dass das Gesamtvermögen der unterstützungsbedürftigen Person unter einem bestimmten Freibetrag liegt:

Wenn durch die Schenkung das Vermögen der betroffenen Person so sehr wächst, dass es nun über dem Freibetrag liegt, kann es je nach Einzelfall zu einer Kürzung oder sogar Einstellung der Ergänzungsleistungen kommen. Damit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die Schenkung einen sehr hohen materiellen Wert hat. Vorsicht ist auch geboten, wenn das Vermögen der betroffenen Person bereits vor der Schenkung sehr knapp unter dem Freibetrag lag. Wegen der signifikant höheren Freibeträge ist es jedoch wesentlich unwahrscheinlicher, dass eine Schenkung im Einzelfall wesentliche Auswirkungen auf die EL haben könnte.

Beispiel:
Elias ist ein alleinstehender Mann. Er verfügt über ein Gesamtvermögen von CHF 55’000.00. Wenn Elias nun eine Schenkung erhält, dann müsste diese mindestens einen Wert von CHF 45’000.00 haben, bis mit einer Kürzung oder Einstellung der EL zu rechnen ist. Abschliessend lässt sich sagen, dass eine Schenkung unter Umständen Auswirkungen auf Beziehende von Sozialhilfe oder EL haben könnte. Aufgrund der teilweise sehr unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen empfiehlt es sich, sich im Einzelfall bei der zuständigen Behörde bzw. Sozialamt beraten zu lassen.

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