Wer gilt als «Erbe» oder «Erbin»?

Erben heisst nicht nur Vermögen erhalten – sondern auch für Schulden haften. Wer als Erbin oder Erbe gilt, wer neben Verwandten sonst noch erben kann, und wie man sich vor einem überschuldeten Nachlass schützt, erklärt dieser Beitrag.

Als Erbe bzw. Erbin wird jede Person bezeichnet, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder einer letztwilligen Verfügung einen Anteil am Nachlass erhält. Die erbende Person tritt mit dem Tod der erblassenden Person automatisch in deren Rechtsposition ein.

Erben können sein: Ehepartner, eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern, Geschwister und weitere Verwandte – je nach Verwandtschaftsgrad. Auch nicht verwandte Personen können Erben sein, wenn sie in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt wurden. Juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen können ebenfalls erben.

Die erbende Person erhält nicht nur Vermögen, sondern übernimmt auch einen Anteil an den Schulden des Nachlasses. Dieser Grundsatz ist zentral: Wer erbt, haftet auch für die Verbindlichkeiten. Zum Schutz vor Überschuldung haben Erben daher das Recht, die Erbschaft innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Todes auszuschlagen.

Ein konkretes Beispiel: Herr Keller aus St. Gallen verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Nach gesetzlicher Erbfolge sind alle drei Erben. Die Ehefrau erhält die Hälfte des Nachlasses, die beiden Kinder je ein Viertel. Jede dieser drei Personen wird mit dem Tod von Herrn Keller zur erbenden Person.

Die Erbinnen und Erben haben Anspruch auf vollständige Auskunft über den Nachlass und können jederzeit die Teilung verlangen. Ihre Erbenstellung endet erst, wenn der Nachlass vollständig aufgeteilt worden ist.

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