Als Erblasserin oder Erblasser gilt jede natürliche Person, die verstirbt und einen Nachlass hinterlässt. Dieser Status entsteht im Moment des Todes automatisch. Es spielt rechtlich keine Rolle, ob ein Testament vorliegt oder ob mit dem Nachlass Vermögen oder Schulden hinterlassen werden.
Zu Lebzeiten kann die erblassende Person durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer ihr Vermögen erhalten soll. Dabei muss sie die Pflichtteile der pflichtteilsgeschützten Personen beachten. Über den verbleibenden Teil, die sogenannte freie Quote, kann nach freiem Willen verfügt werden. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Ein Beispiel: Frau Meier aus Luzern erstellt ein Testament und setzt darin ihre drei Kinder als Erben ein. Mit ihrem Ableben wird sie zur Erblasserin, und ihr Nachlass geht gemäss ihren Anordnungen auf die Nachkommen über.
Die Handlungsfähigkeit der erblassenden Person ist wichtig: Für eine gültige Nachlassplanung verlangt das Gesetz Urteilsfähigkeit sowie das vollendete 18. Altersjahr. Bei fehlender Urteilsfähigkeit können letztwillige Verfügungen nach dem Tod gerichtlich angefochten werden.