Die gewillkürte Erbfolge tritt an die Stelle der gesetzlichen Erbfolge, sobald die erblassende Person ihren Nachlass per Testament oder Erbvertrag aktiv gestaltet hat. Gewillkürt bedeutet «auf dem Willen des Erblassers beruhend».
Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen am Pflichtteilsrecht geschützter Erben. Die erblassende Person muss die Pflichtteile dieser pflichtteilsgeschützten Personen beachten. Nur über die freie Quote kann sie völlig frei verfügen. Verletzt sie Pflichtteile, können die betroffenen Personen nach dem Tod Herabsetzungsklage erheben.
Ein Beispiel: Herr Vogel aus Lausanne hat zwei Kinder. Ohne Testament würden beide nach gesetzlicher Erbfolge je die Hälfte erben. Herr Vogel erstellt ein Testament und setzt sein erstes Kind als Alleinerben ein. Dies ist gewillkürte Erbfolge – allerdings verletzt sie den Pflichtteil des zweiten Kindes. Dieses kann nach dem Tod von Herrn Vogel Herabsetzungsklage erheben.
Die gewillkürte Erbfolge ermöglicht verschiedene Gestaltungen: Einsetzen von Erben ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge, Änderung der gesetzlichen Erbquoten, Anordnung von Vermächtnissen, Ernennung von Willensvollstreckern oder Teilungsvorschriften.
Regelt eine Verfügung von Todes wegen das Vermögen nur unvollständig, greift für den Restbetrag die gesetzliche Erbfolge. Testament und Erbvertrag können miteinander kombiniert werden, solange sich deren Anordnungen nicht widersprechen.