Hinterlässt die erblassende Person mehrere Erbinnen oder Erben, entsteht im Moment des Todes automatisch eine Erbengemeinschaft. Sie besteht als Gesamthandsgemeinschaft bis zum Abschluss der Erbteilung.
In der Erbengemeinschaft gehört der gesamte Nachlass allen Erben gemeinsam. Kein Mitglied kann allein über einzelne Gegenstände oder über den eigenen Erbanteil an einem Objekt verfügen. Sämtliche Entscheidungen – auch solche der laufenden Verwaltung – müssen zwingend einstimmig getroffen werden. Bei dringlichen Erhaltungsmassnahmen darf ein Erbe im Notfall sofort handeln. Bei anhaltenden Blockaden kann die Behörde auf Antrag eine Erbenvertretung ernennen.
Gegenüber Gläubigern haften alle Erben für die Nachlassschulden solidarisch mit ihrem gesamten privaten Vermögen. Gläubiger können sich an jeden Erben wenden und von ihm die gesamte Schuld verlangen. Der betroffene Erbe kann dann bei den Miterben Rückgriff nehmen – entsprechend den Erbquoten.
Ein Beispiel aus der Praxis: Die drei Geschwister Schmidt erben gemeinsam das Elternhaus in Winterthur, Bankguthaben und Wertpapiere. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Das Haus gehört allen drei gemeinsam – keiner kann sein Drittel allein verkaufen. Wenn zwei Geschwister das Haus verkaufen wollen und eines dagegen ist, blockiert dies zunächst den Verkauf. Notfalls muss die gerichtliche Erbteilung beantragt werden.
Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt durch die Erbteilung. Dabei wird der Nachlass konkret unter den Erben aufgeteilt. Nach der Erbteilung kann jeder Erbe frei über seinen Anteil verfügen – die Bindung an die anderen Erben endet.