Was ist ein «Erbvertrag»?

Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag nicht einfach einseitig widerrufen – er bindet beide Vertragsparteien. Warum das gerade bei Familienbetrieben oder Pflegevereinbarungen mehr Sicherheit schafft und was dabei formell zu beachten ist, zeigt dieser Beitrag.

Der Erbvertrag ist eine bindende Vereinbarung zwischen der erblassenden Person und mindestens einer weiteren Vertragspartei. Im Gegensatz zum Testament können Erbverträge nicht einseitig widerrufen werden.

Die Errichtung verlangt zwingend die öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung einer Urkundsperson sowie zweier Zeugen. Die vertragschliessende Person kann darin Erben einsetzen oder Vermächtnisse anordnen. Die andere Vertragspartei kann, muss aber nicht selbst bedacht werden.

Das zentrale Merkmal des Erbvertrags ist seine eingeschränkte Widerruflichkeit. Die erblassende Person kann den Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufheben. Eine Aufhebung ist nur möglich mit Zustimmung aller Vertragsparteien oder aus gesetzlichen Aufhebungsgründen wie Rücktritt oder Ungültigkeitsklage.

Ein Beispiel: Frau Gerber aus Zürich schliesst mit ihrer Tochter einen Erbvertrag. Darin verpflichtet sie sich, der Tochter die Liegenschaft zuzuweisen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Tochter, die Mutter bis zu deren Tod zu pflegen. Frau Gerber kann diesen Erbvertrag nicht einfach widerrufen, wenn sie ihre Meinung ändert – sie braucht die Zustimmung der Tochter oder muss einen gesetzlichen Aufhebungsgrund geltend machen.

Der Erbvertrag schafft erhöhte Rechtssicherheit für Nachfolgeregelungen in Familienbetrieben, bei Pflegevereinbarungen oder im Rahmen von Patchwork-Konstellationen. Auch beim Erbvertrag sind Pflichtteile zu beachten, es sei denn, betroffene Erben verzichten im Vertrag ausdrücklich darauf.

Die Errichtung eines Erbvertrags setzt Handlungsfähigkeit voraus. Die vertragsschliessende Person muss mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.

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