Sind meine Halbgeschwister erbberechtigt, weil wir den gleichen Vater hatten?

Meine Eltern liessen sich scheiden, und ich und meine Geschwister blieben bei der Mutter. Der Vater heiratete wieder und hatte mit seiner Frau 3. Kinder. Frage: Sind meine Halbgeschwister erbberechtigt, weil wir den gleichen Vater hatten?
Ich habe den Vorsorgeauftrag bei der KESB deponiert und möchte Änderungen anbringen. Wie muss ich vorgehen?
Ich möchte u.a. meine Nichten als Erben einsetzen. Wie sieht es mit der Erbschaftssteuer aus? (Nichten vs. Brüder)
Das Testament ist bereits hinterlegt. Wie muss ich bei einem Erbvorbezug vorgehen? Genügt eine schriftliche Aussage?

Ihre Halbgeschwister sind im Nachlass Ihres Vaters ebenfalls pflichtteilsgeschützte Erben. Die Halbgeschwister sind jedoch im Nachlass Ihrer Mutter nicht erbberechtigt.

Am besten verlangen Sie den Vorsorgeauftrag bei der KESB heraus und schreiben entweder einen neuen (mit Widerruf des alten) oder formulieren Sie einen unmissverständlichen Nachtrag zum bestehenden Vorsorgeauftrag.

Die Erbschaftssteuern sind kantonal geregelt. Entscheidend ist, in welchem Kanton Sie Wohnsitz haben. Leider weiss ich dies nicht. Geschwister haben im Kt. Zürich einen Freibetrag von CHF 15’000. Nichten und Neffen haben keinen Freibetrag. Geschwister haben im Kt. Zürich einen geringeren Erbschaftssteuersatz als Nichten und Neffen. Ich empfehle Ihnen eine Erbschafts- und Steuerplanung um dies optimal umzusetzen.

Für den Kt. Zürich können Sie hier die Erbschaftssteuern berechnen:
https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/erbschafts-und-schenkungssteuer.html?calculatorId=inheritance

Erbvorbezüge gelangen unter gesetzlichen Erben zur Ausgleichung, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet worden ist (Ausgleichsdispens gem. Art. 626 Abs. 2 ZGB). Diese Anordnungen können Sie in einfacher Schriftform auch nachträglich treffen, ohne das Testament zu ändern. Wichtig ist, dass diese Anordnungen später von der richtigen Person (bspw. Willensvollsrecker) gefunden wird.

Bei Erbvorbezügen muss immer auch der Pflichtteilsproblematik vorgängig Rechnung getragen werden. Verletzen diese den Pflichtteil, können sie je nach vertraglicher Regelung (insbesondere bei Liegenschaften oder Firmenanteilen) angefochten werden, auch wenn ein Ausgleichsdispens vorliegt.

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