Muss ein Vorsorgeauftrag handschriftlich – das heisst wie ein Testament verfasst werden?

Ein Vorsorgeauftrag muss gemäss Art. 361 ZGB, wie ein Testament, von Anfang bis Ende handschriftlich sein oder öffentlich beurkundet werden. Aufgrund der Länge und Komplexität empfiehlt sich in der Regel eine öffentliche Beurkundung.

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