Kann ich einzelne Kinder im Testament bevorzuge?

Kann ich einzelne Kinder besonders berücksichtigen und ihnen einen grösseren Erbteil bis hin zum gesamten Nachlass zukommen lassen? Falls nicht, kann ich ihm zumindest den gesamten Hausrat zuwenden?

Als Erblasser bzw. Erblasserin steht es Ihnen frei, über Ihren Nachlass letztwillig (mittels Testament oder Erbvertrag) zu verfügen. Die Grenze Ihrer Verfügungsbefugnis bilden die Pflichtteile Ihrer nächsten Verwandten (Ehegatten, eingetragene PartnerInnen, Nachkommen und Eltern). Die Differenz zwischen Vermögensstand und Summe der Pflichtteile wird freie oder verfügbare Quote genannt und ist von Ihren Familienverhältnissen abhängig. Sie können einzelne Erbinnen oder Erben z.B. dadurch begünstigen, dass sie die übrigen „auf den Pflichtteil setzen“ und das dadurch frei gewordene Vermögen zuwenden. Durch einen Erbvertrag mit den Berechtigten können Sie auch allfällige Pflichtteilsansprüche ausschliessen. Der Hausrat wird im Erbschaftsinventar häufig nur pro memoria angeführt oder auf einen groben Wert geschätzt. Unabhängig von seinem tatsächlichen Wert ist es möglich, einem Erben den Hausrat i.S. einer Teilungsvorschrift zuzuweisen. Er wird dann auf seinen wertmässigen Anspruch an den Erbteil angerechnet.

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