Was ist der «Erbgang»?

Mit dem Tod beginnt ein geregelter Rechtsprozess: der Erbgang. Er umfasst alle Schritte von der Testamentseröffnung über die Ausschlagungsfrist bis hin zur Erbteilung. Was in dieser Zeit passiert – und warum das Erbe nie wirklich «herrenlos» ist – erklärt dieser Beitrag.

Der Erbgang beschreibt den gesamten rechtlichen Vorgang, durch den das Vermögen der verstorbenen Person auf die Erben übergeht. Er umfasst alle Schritte vom Tod bis zur vollständigen Verteilung des Nachlasses. Der Erbgang beginnt automatisch mit dem Tod. In diesem Moment geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Das schweizerische Recht stellt sicher, dass der Nachlass zu keinem Zeitpunkt «herrenlos» ist.

Der Erbgang lässt sich in mehrere Phasen unterteilen:

  1. Eröffnung des Erbgangs: Dieser erfolgt automatisch im Zeitpunkt des Todes. In diesem Moment gehen alle Rechte und Pflichten auf die Erben über.
  2. Sicherungsmassregeln: Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs. Dazu gehören die Testamentseröffnung, die Anordnung eines Siegelung oder die Aufnahme eines Inventars.
  3. Erwerb oder Ausschlagung: Die Erben haben ab Kenntnis des Todes eine Frist von drei Monaten, um die Erbschaft auszuschlagen. Eine Ausschlagung ist insbesondere bei einem überschuldeten Nachlass angezeigt, um der persönlichen Haftung zu entgehen. Versäumen die Erben die Frist, haben sie die Erbschaft angenommen.
  4. Erbteilung: Dies ist der letzte Schritt des Erbgangs. Die Erben lösen die Erbengemeinschaft durch einen Erbteilungsvertrag auf und weisen die einzelnen Nachlasswerte dem Alleineigentum der jeweiligen Erben zu. Jeder Erbe hat grundsätzlich jederzeit das Recht, die Teilung zu verlangen.

Ein Beispiel: Herr Schneider aus Bern verstirbt im Januar. Der Erbgang beginnt. Im Februar eröffnet die Behörde sein Testament. Seine beiden Töchter nehmen die Erbschaft stillschweigend an, indem sie die Ausschlagungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Im Juli einigen sie sich in einem Erbteilungsvertrag über die Zuweisung der Vermögenswerte. Mit dem Vollzug dieses Vertrags ist der Erbgang abgeschlossen.

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