Home / Suicidio alla fine della vita
Palliative Care
Palliative Care lindert Leiden und bietet unheilbar kranken Menschen ein stabiles Betreuungsnetz und trägt somit dazu bei, die Selbstbestimmung am Lebensende zu stärken. Wer in der letzten Lebensphase palliativ betreut wird, muss den Tod nicht fürchten, braucht ihm nicht vorzugreifen. ... altro
Suizid
Selbstmord auf Gleisen ist aggressiv, der Sprung von der Brücke ebenso. Ein Schuss in den Kopf, ein Strick um den Hals, lassen Sie das – bitte! Sie bestrafen die Menschen, die Sie finden, und oft zerstören Sie damit deren Leben. Sprechen Sie mit jemandem – z.B. von www.143.ch. ... altro
Organisierte Sterbehilfe
Es gibt gute Gründe, sterben zu wollen. Wenn eine Krankheit stärker ist als der Lebenswille oder wenn Ertragen nicht mehr möglich ist. Sterben wollen kann auch, wer lebensmüde ist. Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die Sie aufklären: Ihr Arzt, die Dignitas, EXIT um nur einige zu nennen. ... altro
Sterbefasten
Ist Sterbefasten wirklich eine gangbare und vertretbare Alternative zur Freitodbegleitung, also zum assistierten Suizid? Die Wahl auf diese Art aus dem Leben zu scheiden, ist sehr schwer und äusserst schmerzhaft für die Angehörigen. Sterbefasten verlangt eine grosse Disziplin und eine ganz besondere Ausdauer. ... altro

Suizid oder Freitod Was bedeutet das und welche Wege gibt es?

Selbstbestimmung entspricht einem Bedürfnis unserer Gesellschaft. Bei schwerer Krankheit, am Lebensende, möchten wir in Bezug auf die Behandlung und Betreuung selber entscheiden und mitbestimmen.


Lieber Sterben, als ... Wer Angst hat vor allfälligen Schmerzen beim Sterben, wer des Lebens satt ist, wer krank, gebrechlich, traurig und verzweifelt ist, denkt an den Tod. Das ist unser Recht. Die Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase ist Gesetz. Wir zeigen Ihnen, wo Sie Hilfe finden und wer kluge Informationen für Sie bereithält.


Wege der Selbstbestimmung

Bevor jemand freiwillig aus dem Leben scheiden möchte, gilt Folgendes: Suchen Sie das Gespräch. Reden Sie mit jemandem über Ihren Wunsch zu sterben. Zum Beispiel mit Fachleuten beim Notfall-Telefondienst «Die Dargebotene Hand». Dort ist Hilfe anonym und die Beratung kompetent.

Erstellen Sie jetzt Ihre kostenlose Patientenverfügung
  • Ihre Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase
  • Ihr letzter Wille wird in medizinischen Massnahmen berücksichtigt
  • Einfach & schnell online erstellen
Patientenverfügung erstellen
grey_text_icon.jpg

Rechtliches



Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe
  • Passive Sterbehilfe: Der Verzicht auf die Aufnahme oder der Abbruch von lebenserhaltenden Massnahmen (z.B. Sauerstoffgerät wird abgestellt, Chemotherapiebehadlung wird abgebrochen). Diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als erlaubt angesehen und ist in der Schweiz allgemein akzeptiert.
  • Beihilfe zum Selbstmord (auch Suizidhilfe genannt): Dem Patienten wird die tödliche Substanz vermittelt, die dieser dann ohne Fremdeinwirkung selber einnimmt. Organisationen wie EXIT leisten Suizidhilfe im Rahmen dieses Gesetzes. Strafbar macht sich nur wer "aus selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z.B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz).
  • Physische und psychosoziale Begleitung: Dazu gehören auch palliativ-medizinische Betreuungsmassnahmen, die medizinische Behandlungen, körperliche Pflege, aber auch psychologische, soziale und seelsorgerische Unterstützung des Patienten sowie seiner Angehörigen umfassen. Sie können die Lebensqualität Schwerkranker und Sterbender deutlich erhöhen.
Aktive Sterbehilfe

Die aktive Sterbehilfe kann direkt oder indirekt erfolgen.

  • Direkte aktive Sterbehilfe: Gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines anderen Menschen. Der Arzt oder ein Dritter verabreicht dem Patienten absichtlich eine Spritze, die direkt zum Tod führt. Wenn dies auf Wunsch des Schwerkranken oder Sterbenden erfolgt, spricht man von Tötung auf Verlangen. Die direkte aktive Sterbehilfe ist heute nach StGB strafbar.
  • Indirekte aktive Sterbehilfe: Zur Linderung von Leiden werden Mittel (z.B. Morphium) eingesetzt, die als Nebenwirkung die Lebensdauer herabsetzen können. Der möglicherweise früher eintretende Tod wird in Kauf genommen. Diese Art der Sterbehilfe ist im StGB nicht ausdrücklich geregelt, gilt aber als grundsätzlich erlaubt.

 


Legalität

Rechtlich zulässig
  • Suizid: Ein Mensch verhilft sich selber zum Tod. Wird von einigen als Ausdruck von persönlicher Freiheit gedeutet. Ein Suizidversuch erfolgt oft in einem psychischen Ausnahmezustand und mit eingeschränkter Urteilsfähigkeit, weshalb Suizidprävention so wichtig ist.
  • Beihilfe zum Suizid: Rechtlich zulässig, wenn diese nicht aus "aus selbstsüchtigen Beweggründen" erfolgt.
Rechtlich strafbar
  • Direkte aktive Sterbehilfe: Die aktive Fremdtötung ist in der Schweiz ausdrücklich verboten und damit auch die direkte aktive Sterbehilfe. Diese beinhaltet die gezielte Tötung eines anderen Menschen auf dessen ausdrückliches Verlangen mit dem Motiv, den Schwerkranken oder den Sterbenden zu töten, und nicht etwa diesen zu heilen oder seine Schmerzen zu lindern.
  • Die gezielte und unmittelbare Tötung eines Patienten in der Sterbephase kann als vorsätzliche Tötung, als Totschlag (umfasst die Fälle, in denen unter grosser entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt wird) oder als Tötung auf Verlangen (umfasst die Fälle, in denen aus achtenswerten Beweggründen gehandelt wird, etwa aus Mitleid) qualifiziert werden.
white_text_icon.jpg

Palliative Care

Unter Palliative Care verstehen wir die umfassende Behandlung und Betreuung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen oder chronisch fortschreitenden Krankheiten. Ihr Ziel ist es, den Patienten eine möglichst gute Lebensqualität zu ermöglichen. Dies schliesst die Begleitung der Angehörigen mit ein. Palliative Care will die Leiden der Kranken optimal lindern und entsprechend den Wünschen des Patienten auch soziale, seelisch-geistige und religiös-spirituelle Aspekte berücksichtigen. Qualitativ hochstehende Palliative Care ist auf professionelle Kenntnisse und Arbeitsweisen angewiesen. Sie erfolgt soweit möglich an dem Ort, den der Patient sich wünscht. Ihr Schwerpunkt liegt in der Zeit, in der Sterben und Tod absehbar werden, doch ist es oft sinnvoll, Palliative Care vorausschauend und frühzeitig, eventuell bereits parallel zu kurativen Massnahmen einzusetzen.

Palliative Care zu Hause?

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit jemand die letzten Tage nicht im Spital verbringen muss? Immer öfter kann der Wunsch der meisten Menschen, die letzte Lebenszeit zu Hause zu verbringen, erfüllt werden. Mit einem Notfall- und Massnahmenplan wird versucht, eine möglichst gute Vorausplanung zu machen. Dort wird festgehalten, wer was bei welchen Symptomen machen kann. Pflegerische Hinweise werden durch eine häufig spezialisierte Spitex aufgeschrieben. Zudem werden die Wünsche von Angehörigen und Betroffenen sowie sämtliche Telefonnummern als Anlaufstellen festgehalten. Palliative Care heisst immer, auf ein breites Betreuungsnetz zählen zu können. Dazu gehören der Hausarzt, Spitex sowie spezialisierte Fachdienste. Will jemand nicht mehr ins Spital, dann sollte die Nummer 144 nicht auf der Liste stehen.

Rechtliches & Finanzierung

Unabhängig von Alter, Krankheit, Herkunft oder finanziellen Möglichkeiten erhalten schwer kranke und sterbende Menschen in der Schweiz eine ihrer Situation angepasste Palliative Care. Die Finanzierung der Palliative Care erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des KVG. Urteilsfähige Patientinnen und Patienten haben heute ein Anrecht darauf, über Behandlung und Betreuung in Medizin und Pflege selber zu entscheiden. In der Bundesverfassung wird dem Menschen ein grundsätzliches Anrecht auf physische und psychische Integrität gewährt. Da ein medizinischer Eingriff eine Körperverletzung darstellt, muss der Patient oder die Patientin die Einwilligung dazu geben und kann einen geplanten Eingriff auch verweigern (Naef, Hölzle-Baumann & Ritzenthaler-Spielmann, 2012).

Sterben und Tod = Ethik

Palliative Care soll körperliche Beschwerden verringern, aber ebenso psychische, soziale und spirituelle Probleme angehen. Hauptziel ist die Verbesserung der Lebensqualität für die Betroffenen und ihre Angehörigen. Angehörige werden bei Bedarf auch über die Sterbephase hinausbegleitet. 

Weitere Informationen zum Thema Palliative Care finden Sie unter:

white_text_icon.jpg

Suizid

Nicht assistierter Suizid ist die eigene vorsätzliche Beendigung des Lebens durch brutale Methoden (Schusswaffen, erhängen oder Vergiftung). Oft wählen Menschen diesen Weg aus einer tiefen Verzweiflung, Depression oder Suchterkrankung heraus.

Die Art und Weise beschäftigt. Warum muss ein Lokführer darunter leiden? Oder eine Polizistin? Warum die Leute vom Care-Team? Warum die Familienmitglieder? Warum Menschen, die die Unfallstellen aufräumen? Warum ziehen Verzweifelte, Lebensmüde andere mit hinein, mit hinunter? Gibts keine anständige, sanfte Art, das Leben zu beenden, wenn jemand nicht mehr mag? Wenn jemand des Lebens satt ist?

Wenn Sie Suizidgedanken plagen, reden Sie mit jemandem – nehmen Sie die vielfältigen Beratungsangebote in Anspruch.

Weitere Informationen und Unterstützung:

grey_text_icon.jpg

Organisierte Sterbehilfe

Die Schweiz hat europaweit eine der liberalsten Gesetzgebungen in Bezug auf die Sterbehilfe. Die häufigsten Gründe, weshalb Menschen eine organisierte und in der Schweiz legale Sterbehilfe in Anspruch nehmen, ist eine Krebserkrankung, eine neurodegenerative Krankheit oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Sterbehilfe bei Demenz ist deshalb ein sehr kritisches Thema, da bei einer vorangeschrittenen Demenzerkrankung die Urteilsfähigkeit für den heiklen Entscheid durch die betroffene Person nicht mehr vorhanden ist. Der begleitete Suizid muss also noch während einer vorhandenen Urteilsfähigkeit vollzogen werden. Im Gegensatz zum nicht assistierten Suizid wird bei den hier genannten Organisationen die Situation der Betroffenen Person genau angeschaut. Mittels Gesprächen und Beratungen wird einer Kurzschlusshandlung entgegengewirkt.

EXIT

Die Bedingungen für eine Freitodbegleitung, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, die EXIT jedoch selbst in die Statuten aufgenommen hat, sind: hoffnungslose Prognose oder unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung. Für EXIT ist entscheidend, dass der betroffene Mensch selbst darüber entscheidet, was für ihn unerträglich oder unzumutbar ist. Es ist wichtig und gesetzlich vorgeschrieben, dass die sterbewillige Person urteilsfähig ist. Daher verlangt EXIT, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Urteilsfähigkeit schriftlich bestätigt. Auch muss der Sterbewunsch autonom zustande gekommen sein, also unbeeinflusst von dritter Seite. Die Bedingungen der Wohlerwogenheit und Konstanz sollen zudem sicherstellen, dass der Sterbewunsch gründlich durchdacht ist und nicht das Resultat einer momentanen depressiven Verstimmung oder Krise. Bei der Freitodbegleitung geht es darum, in eigener Verantwortung über den Zeitpunkt und die Art des eigenen Sterbens zu entscheiden.

Weitere Informationen:

 

Dignitas

Menschenwürdig leben – Menschenwürdig sterben, das Motto von Dignitas. Dignitas unterstützt bei allen Fragen rund um das Lebensende, Fragen zur Rechtsfortentwicklung der letzten Dinge, Zusammenarbeit mit Ärzten, Kliniken und anderen Organisationen, Durchsetzung der Patientenrechte, Prävention, Unterstützung bei Konflikten mit Behörden und Ärzten, Sterbebegleitung und Freitodhilfe. Auch bei Dignitas sind die Kriterien zur Unterstützung eine zum Tode führende Krankheit oder/und eine unzumutbare Behinderung und/oder nicht beherrschbare Schmerzen. Dignitas hat ihren Sitz in Zürich und besitzt eine Sektion (Verein) in Deutschland, speziell für Personen mit Wohnsitz in Deutschland.

Weitere Informationen:

 

Arzt

Das Gesetz erlaubt jedem Arzt, jeder Ärztin, einem urteilsfähigen Patienten, einer urteilsfähigen Patientin zu einem «sauberen» Freitod zu verhelfen. Er darf grundsätzlich ein Rezept für Natrium-Pentobarbital ausstellen. Ein Arzt orientiert sich jedoch grundsätzlich daran, Leben zu retten oder zu heilen. Er wird sich hüten, ohne ähnliche Prüfung, wie dies die Sterbehilfeorganisationen vornehmen, eine solche Verschreibung zu tätigen.

Weitere Informationen:

white_text_icon.jpg

Sterbefasten

Beim Sterbefasten wird bewusst auf eine Nahrungszufuhr verzichtet. Es ist ein Prozess, den der Sterbewillige nach drei bis sieben Tagen abbrechen kann, ohne Schaden zu erleiden. Es fordert notwendigerweise eine gut besprochene und zum Teil intensive Betreuung. Familie und Freunde werden während meist 8 bis 14 Tagen intensiv mit dem Sterben konfrontiert. Eine medizinische Betreuung ist je nach Zustand des Sterbewilligen notwendig, eine palliative Pflege unumgänglich. Vielleicht haben sie eine Patientenverfügung, in der sie schreiben, dass sie bei Nahrungsverweigerung keine Nahrung, keine Infusion mehr wollen. Ganz wichtig scheint die Unterscheidung «Sterbefasten» bei terminalen Krankheiten versus Sterbefasten bei nicht sterbenden Patienten. Bei terminalen Krankheiten, dazu gehört auch eine schwere Demenz im Endstadium, ist der Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit respektive das fehlende Hunger- und Durstgefühl physiologisch, weil es letztendlich zum Sterbeprozess gehört. Anders ist es bei nicht sterbenden Menschen und vor allem bei jungen Menschen. Bei dieser Gruppe ist das Durstgefühl voll da, und es braucht einen starken Willen, sich diesem zu widersetzen. Diese Tatsache stellt einen grossen Leidensdruck dar. Es belastet die Angehörigen und die Pflegenden. Ein weniger grosses Problem ist das Hungergefühl. Auf Nahrung zu verzichten, ist erfahrungsgemäss viel einfacher. Menschen, die sich für diesen Weg entscheiden, müssen sich im Klaren sein, dass es sich beim Sterbefasten um einen Prozess handelt, der nicht nur drei bis vier Tage dauert. Gerade bei jüngeren Menschen ist es ein sehr beschwerliches Sterben. Sollte sich jemand für Sterbefasten entscheiden, sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es ist nicht voraussehbar, welchen Weg das persönliche Sterben einschlagen wird. Entscheidend ist jedenfalls, sich Optionen vor Augen zu führen. Optionen, die für die betroffene Person als stimmig erachtet werden. Solche Optionen kann man mit zuständigen Personen besprechen, etwa mit dem Hausarzt.

Rechtliche Situation

Der bewusste und freiwillige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ist eigentlich rechtlich unproblematisch. Es ist erlaubt, auf diese Weise den persönlichen Sterbeprozess abzukürzen. Je nach konkreten Umständen des Versterbens wird die Polizei, beziehungsweise die Staatsanwaltschaft zunächst von einem «aussergewöhnlichen Todesfall» ausgehen und eine Untersuchung durchführen. Weil es denkbar ist, dass der Verstorbene nicht freiwillig auf Nahrung und Flüssigkeit verzichtet hat, sondern durch Angehörige dazu gedrängt wurde (sog. Verleitung zum Selbstmord, Art. 115 StGB). Und, dass der Angehörige aufgrund der Umstände verpflichtet gewesen wäre, Hilfe beizuziehen. Nämlich dann, wenn der Betroffene gar keinen Sterbewillen hatte, sondern krankheitsbedingt daran gehindert war, Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Natürlich sind solche Fälle selten, aber weil es sie eben doch gibt, muss die Polizei unter Umständen nähere Abklärungen zur Todesursache treffen.

Ethik

Eigentlich kann der Entscheid, ob ich mein Leben als lebenswert empfinde oder nicht, nicht an andere delegiert werden. Solange jemand urteilsfähig ist, entscheidet die Person immer selber. Gleichwohl kommt man in gewissen medizinischen Situationen nicht umhin, stellvertretend zu entscheiden, ob lebenserhaltende Massnahmen eingesetzt oder abgebrochen werden sollen. Diese Entscheide werden stellvertretend gemäss der Entscheidungskaskade im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht getroffen.

Weitere Informationen zum Thema Sterbefasten finden Sie unter: