Was bedeutet «Erbschaft»?

Erbschaft und Nachlass klingen ähnlich – bezeichnen aber zwei verschiedene Dinge. Während der Nachlass das gesamte Vermögen des Verstorbenen ist, meint die Erbschaft den konkreten Anteil, der einer einzelnen Person zusteht. Wie gross dieser Anteil ist, hängt davon ab, ob ein Testament vorliegt oder das Gesetz entscheidet.

Während der Nachlass die Gesamtheit des Vermögens beschreibt, bezeichnet der Begriff der Erbschaft im engeren, subjektiven Sinn den Anteil am Nachlass, der einer einzelnen erbberechtigten Person zusteht. Präziser spricht man hier vom Erbanteil oder der Erbquote.

Die Bestimmung der Erben und die Grösse ihrer Erbanteile erfolgt entweder durch die gesetzliche Erbfolge, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, oder durch die gewillkürte Erbfolge, also gemäss den Anordnungen in einem Testament oder Erbvertrag.

Bis zur definitiven Aufteilung des Nachlasses bilden die Erben von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Rechtlich handelt es sich dabei um eine Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass die einzelnen Vermögenswerte des Nachlasses allen Erben gemeinsam gehören. Konsequenterweise können die Erben über Nachlassgegenstände nur gemeinsam und einstimmig verfügen. Kein Erbe kann allein über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand (z.B. einem Drittel des Hauses) verfügen, sondern nur über seinen Erbanteil als Ganzes.

Ein Beispiel: Frau Weber aus Basel verstirbt ohne Testament und hinterlässt einen Nettonachlass von CHF 600’000. Ihre gesetzlichen Erben sind ihr Ehemann und zwei Kinder. Der Erbanteil des Ehemannes beträgt die Hälfte (CHF 300’000), die Erbanteile der beiden Kinder je ein Viertel (je CHF 150’000). Bis zur Teilung bilden die drei eine Erbengemeinschaft und sind Gesamteigentümer des gesamten Nachlassvermögens.

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