Wird die KESB in jedem Todesfall tätig oder nur bei Vorliegen eines Vorsorgeauftrags?

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Einrichtung zum Schutz handlungsunfähiger Personen. Sie wird auf Anrufung oder von Amtes wegen tätig, wo die Urteilsunfähigkeit einer Person vermutet wird. Hat diese Person einen Vorsorgeauftrag erteilt, so prüft die KESB diesen und nimmt die darin gültig veranschlagten Dispositionen vor. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, kann die KESB dennoch im Interesse und zum Schutze der Person tätig werden. Zu einem Todesfall hat die KESB als Institution der Sozialfürsorge grundsätzlich keinen Bezug, es sei denn, die verstorbene Person war zu Lebzeiten bereits verbeiständet.

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