Was wird aus den obligatorischen Vorsorgeguthaben?

Zu den obligatorischen Vorsorgeguthaben zählen jene aus der ersten und der zweiten Säule. Was genau mit diesen nach dem Ableben passiert, kann weitreichende finanzielle Folgen haben. Wir zeigen Ihnen im Folgenden das Wichtigste.

Die 3 Säulen der Altersvorsorge

Die erste Säule, also die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV), funktioniert nach dem Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die arbeitende Bevölkerung mit ihren Einzahlungen in das System direkt die Auszahlungen an die Empfänger finanziert. So wird deren Existenzminimum gesichert. Sie ist gemäss Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch. Im Gesetz existieren vereinzelt umschriebene Ausnahmen.

Die berufliche Vorsorge bildet die ebenfalls obligatorische zweite Säule der sozialen Absicherung in der Schweiz. Sie ist durch eine Kapitalbasis aus Einzahlungen von Arbeitgebern (mindestens die Hälfte) und Arbeitnehmern an die sogenannten Pensionskassen gedeckt. Letztere tätigt damit Investitionen und verwaltet die Auszahlungen. Sie soll im Falle von Pensionierung, Invalidität oder Arbeitslosigkeit die Lebenshaltungskosten der Versicherten abzudecken (rund 60% des letzten Jahreslohnes bis CHF 85’320, alle Angaben mit Stand 2019). Folglich dient die berufliche Vorsorge als Ergänzung der AHV/IV.

Gemäss BVG unterstehen Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung. Diese müssen das 17. Lebensjahr vollendet haben und einen unselbständigen Jahreslohn von mehr als CHF 21 330 verdienen. Ab dem 24. Lebensjahr gehört neben Tod und Invalidität auch die Altersrente versichert. Der Arbeitgeber kann zu diesem Zweck entweder eine eigene Personalvorsorgestiftung betreiben (v.a. grössere Unternehmen und Konzerne) oder einen Vertrag mit einer Pensionskasse, Versicherung oder autonomen Sammelstiftung schliessen. Die Freizügigkeit garantiert, dass ein Wechsel des Arbeitgebers und damit der Vorsorgeeinrichtung ohne finanzielle Einbussen möglich ist. Frühzeitige Auszahlung oder Kapitalabfindung sind möglich, aber nicht immer empfehlenswert. Bestimmte Berufsgruppen und selbständig Erwerbstätige sind von der Pflicht ausgenommen, können sich aber freiwillig versichern lassen. Auch obligatorisch Versicherte können freiwillige Zusatzleistungen vereinbaren (sog. «überobligatorische Versicherung»).

Die dritte Säule ist die freiwillige private Vorsorge, die den gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten und Vorsorgelücken schliessen soll. Sie ist steuerlich begünstigt und ihre Planung ist dem Versicherten selbst überlassen. Die gebundene (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b) sind damit nicht Gegenstand dieses Textes, sondern werden unter Andere Vorsorgeguthaben (3. Säule) behandelt.

Im Todesfall ist besonders die Frage nach der Hinterlassenenversicherung, der beruflichen Vorsorge und allenfalls Ergänzungsleistungen relevant. Alters-, Invaliden- oder Krankenversicherung rücken in diesem Kontext naturgemäss in den Hintergrund. Sie können aber durchaus auch die Basis für die Berechnung der Hinterlassenenrenten bilden.

Im Normalfall benachrichtigt das Bestattungsamt die lokale AHV-Zweigstelle über einen Todesfall. Diese kann dann prüfen, ob Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen bestehen. Sie können die Zweigstelle aber, wie die berufliche Vorsorgeeinrichtung, auch selbst benachrichtigen. Dazu ist üblicherweise eine Sterbeurkunde vonnöten.

Die erste Säule (AHV/IV) nach dem Tod

Neben der Sicherung einer Altersrente hat die AHV insbesondere die Absicherung des Existenzminimums der Hinterbliebenen durch die Auszahlung von Witwen- bzw. Witwer- und Waisenrenten für Ehegatten bzw. Kinder zum Ziel. Die Renten sind vorgesehen, wenn der Verstorbene mindestens ein Jahr lang Beiträge in das Umlagesystem eingezahlt hat. Auch wenn der überlebende Ehegatte den doppelten Mindestbeitrag (CHF 482×2 = CHF 964, vgl. Merkblatt S. 3) einbezahlt hat oder wenn Erziehungsgutschriften für Kinder angerechnet werden können sind Renten vorgesehen. Die Höhe der Renten orientiert sich an Beitragsjahren, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person. Witwen- und Witwerrenten liegen zwischen CHF 948 und CHF 1896, Waisen- und Kinderrenten zwischen CHF 474 und CHF 948.

Voraussetzungen der Witwenrente bei Frauen sind alternativ das Vorhandensein von Kindern oder ein Mindestalter von 45 Jahren bei zumindest fünfjähriger Dauer der Ehe. Bei geschiedenen Frauen muss die Ehe zumindest zehn Jahre gedauert haben, Kindesunterhalt oder Mindestalter von 45 Jahren gegeben sein, um Rentenansprüche auszulösen. Sie erlöschen mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der verwitweten Person. Männer haben dagegen nur einen Anspruch auf Witwerrente, während sie minderjährige Kinder erziehen.

Ist ein Elternteil eines Kindes verstorben, so erhält es eine Waisenrente bzw. Halbwaisenrente. Sind beide Eltern verstorben, besteht der Anspruch auf zwei Waisenrenten. Er gilt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder bei länger andauernder Ausbildung bis maximal zum vollendeten 25. Lebensjahr. Fällt eine Waisenrente mit einem oder mehreren anderen Rentenansprüchen zusammen, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.

Eingetragene Partner und Partnerinnen sind den Eheleuten im Wesentlichen gleichgestellt. Konkubinatspartner, also Personen, die mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, können keine Hinterlassenenansprüche nach dem AHVG geltend machen. Möglicherweise können aber Ergänzungsleistungen zur Deckung des Existenzminimums beantragt werden. Dazu müssen aber die Voraussetzungen erfüllt sein.

Die zweite Säule (berufliche Vorsorge) nach dem Tod

Jede obligatorisch oder freiwillig bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge versicherte Erwerbstätige spart bei dieser durch die Einzahlung von Beiträgen ein Guthaben an. Dieses wird in unterschiedlichen Anlassfällen in Form einer Rente, bisweilen auch einer Kapitalabfindung, ausbezahlt.

Ein solcher Anlassfall ist der Tod der Versicherten, woraufhin das BVG einen Anspruch auf Witwenrente und Waisenrenten vorsieht. Die gesetzliche Witwerrente beläuft sich auf 60% der vollen Alters- bzw. Invalidenrente der verstorbenen Person, die Waisenrente auf 20% davon. Die vollen Bezüge hängen wiederum von der Höhe der Einzahlungen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Pensionskassen bzw. Freizügigkeitskonten ab.

Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Renten sind denen der ersten Säule ähnlich: Witwen- und Witwerrenten werden ab einem Mindestalter von 45 Jahren und Ehedauer von über fünf Jahren ausbezahlt. Weiter können auch Zahlungen anfallen, solange die verwitwete Person minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder unterhält.

Wesentlich ist, dass bei der zweiten Säule die Voraussetzungen von Witwen- und Witwerrenten, anders als bei der ersten, dieselben sind. Männer haben auch ohne Unterhaltspflicht für Kinder einen Anspruch auf Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge ihrer Ehefrauen. Geschiedene Personen haben einen gesetzlichen Anspruch nach zehn Jahren Ehedauer, aus einem Scheidungsurteil, ab dem 45. Altersjahr oder aus Kindesunterhalt. Erfüllen sie die Voraussetzungen nicht, so wird anstatt der Rente einmalig eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten ausbezahlt.

Kinder von verstorbenen Personen können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch auf Waisenrenten geltend machen. Bei schwerer Invalidität oder länger andauernder Ausbildung kann der Anspruch auch über das 18. Lebensjahr hin bestehen. Maximal aber besteht ein Anspruch auf Waisenrenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Eingetragene Partner sind den Eheleuten abermals gleichgestellt. Für Konkubinatspartner oder Lebensgefährten sieht das BVG keinen gesetzlichen Rentenanspruch vor. Es gestattet allerdings den Vorsorgeeinrichtungen, reglementarisch weitere begünstigte Personen zu bestimmen. Deren Reglemente sehen dann oft besondere Anspruchsvoraussetzungen wie die vorgängige Registrierung des Partners, die Obsorge für ein gemeinsames Kind oder eine Mindestdauer des gemeinsamen Haushalts vor. Ein Beratungsgespräch mit Ihrer Vorsorgeeinrichtung ist allgemein zu empfehlen, um unangenehme Überraschungen vorzubeugen.

Falls Sie aus einer Pensionskasse ausgetreten sind und ein Freizügigkeitsguthaben auf einem entsprechenden Konto bei einer Bank oder einer anderen Einrichtung haben, wird dieses in der Regel in Form einer einmaligen Kapitalzahlung an die Empfänger ausbezahlt. Zunächst sind dies die Hinterlassenen gemäss BVG (Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige Kinder). Ferner können Sie in Absprache mit manchen Freizügigkeitseinrichtungen Konkubinatspartner oder finanziell abhängige Personen, danach volljährige Kinder, Eltern oder Geschwister und zuletzt die übrigen Erben als Begünstigte bestimmen.

Die meisten Personen in der Schweiz bezahlen während ihres Arbeitslebens in das Sozialsystem ein. Namentlich handelt es sich um die AHV/IV und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Dafür können sie neben der Absicherung ihrer Alters- und Invalidenrenten und Leistungen im Fall von Arbeitsunfähigkeit auch eine Unterstützung ihrer nahen Angehörigen im Sterbefall erwarten. Die erste Säule (AHV/IV) zahlt bei Erfüllen relativ niederschwelliger Voraussetzungen eine Witwer-, Witwen- oder Waisenrente aus und deckt damit die grundlegenden existentiellen Bedürfnisse der Hinterlassenen ab.

Die Hinterlassenenrenten der zweiten Säule (berufliche Vorsorge) richten sich nach den Einzahlungen, die vom Verstorbenen (und seinem Arbeitgeber) an die Pensionskassen, Versicherungen bzw. Vorsorgestiftungen geleistet wurden. Sie ergänzen die AHV-Renten, um den Lebensstandard von verwitweten bzw. verwaisten Familienmitgliedern weitestmöglich aufrechtzuerhalten.

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