Die Sorgerechtsverfügung – Vormund im Todesfall

In einer Sorgerechtsverfügung kann man festhalten, welchen Vormund man im Todesfall für seine Kinder wünscht. Eine solche Verfügung ist für die KESB nicht bindend. Hatte das Kind regelmässig Kontakt mit dem vorgeschlagenen Vormund, so ist dies äusserst vorteilhaft.

Selbstbestimmte Kindeszukunft

Das Gesetz sieht grundsätzlich Regelungen in Bezug auf das überlebende Kind vor, wenn Eltern ableben. Stirbt ein Elternteil, geht das Sorgerecht automatisch an den anderen Elternteil über, sofern dies nicht dem Kindeswohl schadet. Sind beide Elternteile verstorben, so sucht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in der Regel zunächst innerhalb der Familie nach einem geeigneten Vormund. Es kann auch ein Vormund ausserhalb der Familie bestimmt werden, sogar eine fremde Person.

Die Suche nach einem Vormund kann sich aufgrund diverser Probleme (z.B. Alter der Grosseltern) schwierig gestalten. Um dem vorzubeugen – besonders in Patchwork-Konstellationen – empfiehlt sich die Sorgerechtsverfügung. In dieser können Eltern, ähnlich wie bei einem Vorsorgeauftrag, eine oder auch mehrere Personen benennen, die als Vormund für das eigene Kind infrage kommen. Mittels Sorgerechtsverfügung kann also die Zukunft des eigenen, minderjährigen Kindes in jene Richtung gelenkt werden, die man sich nach seinem eigenen Ableben für sein Kind vorstellt.

Sorgerechtsverfügung: Was gilt es zu beachten?

Die Sorgerechtsverfügung muss unterschrieben und mit dem Datum versehen werden. Vormundschaftsregelung (Erziehung) und Verwaltung des geerbten Vermögens können getrennt werden. Es ist also möglich, zwei verschiedene Personen für die jeweiligen Bereiche vorzusehen. Sinnvoll erscheint dies, wenn eine Person beispielsweise Erfahrung bei der Erziehung hat, dafür aber wenig Wissen in Vermögensangelegenheiten. Sie können sogar Ersatzpersonen nennen, wenn die eigentlich von Ihnen vorgesehenen Personen nicht infrage kommen sollten. Ausserdem können Personen auch ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dies sollte jedoch begründet werden, damit die entscheidende Behörde den Gründen folgen kann.

Zu guter Letzt gilt es zu beachten, dass die Sorgerechtsverfügung im Fortschreiten der Zeit den aktuellen Lebenslagen angepasst werden muss. Oft verändern sich Beziehungen und ein zuerst benannter Vormund kommt aufgrund der veränderten Verhältnisse eventuell nicht mehr infrage. Wie bereits oben erwähnt, ist eine solche Sorgerechtsverfügung nur eine Hilfestellung und die zu befindende Behörde in ihrer Entscheidung frei. Auch wenn Sie den Testamentgenerator auf Deinadieu.ch für eine Vorlage nutzen möchten, können Sie eine optionale Sorgerechtsverfügung vorsehen.

Aufbewahrung der Sorgerechtsverfügung

Zur Aufbewahrung oder Beweissicherung bestehen keine offiziellen Vorgaben. Sicherheitshalber sollte ein Exemplar gut auffindbar unter den wichtigen Dokumenten zu Hause abgelegt werden. Sinnvoll erscheint zudem, dass zumindest der gewünschte Vormund sowie auch der Ersatzvormund eine schriftliche, unterschriebene Verfügung erhalten. Weiter kann und soll wo immer möglich auch ein Exemplar der KESB übergeben werden.

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3 Antworten auf „Die Sorgerechtsverfügung – Vormund im Todesfall“

Chiara Ryser sagt:

Muss dies wie das Testament handschriftlich verfasst werden?

DeinAdieu sagt:

Sehr geehrte Frau Ryser.
Für die Sorgerechtsverfügung reicht einfache Schriftlichkeit (gem. Art. 12 ff. OR). Sie muss lediglich dauerhaft (i.d.R. auf Papier oder einem Formular) niedergeschrieben, mit Datum versehen und anschliessend eigenhändig unterzeichnet werden. Wichtig ist, dass die Identität des Unterzeichnenden festgestellt werden kann.
Die Eltern müssen in einem urteilsfähigen Zustand festhalten, wen sie im Falle ihres Todes bzw. ihrer Urteilsunfähigkeit als Vormund für die Kinder vorschlagen.
Freundliche Grüsse,
Ihr DeinAdieu Team

Thoma Chatrina sagt:

Guten Tag

Kann man dies auch machen, wenn die Kinder bereits volljährig sind, aber aufgrund von psychischer und kognitiver Einschränkungen noch auf Unterstützung der Mutter angewiesen sind? Eine Beistandschaft haben die Kinder in diesem Fall nicht, es regelt alles die Mutter.
Was würde passieren, wenn die Mutter sterben würde?

Vielen Dank für die Auskunft und liebe Grüsse

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